Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein
und dürfen nicht darüber hinausgehen;
d) müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
e) müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden
kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.“
Art. 8 lautet:
„Jedermann muß die Möglichkeit haben,
a) das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke, sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen;
b) in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten
Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden;
c) gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen
den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die
Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen;
d) über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder
gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.“
Art. 2 des Datenschutzübereinkommens enthält Definitionen der darin verwendeten Begriffe. Die Vorschrift
lautet auszugsweise wie folgt:
„In diesem Übereinkommen
a) bedeutet ‚personenbezogene Daten‘ jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚Betroffener‘);
b) bedeutet ‚automatisierte Datei/Datensammlung‘ jede zur automatischen Verarbeitung erfasste Gesamtheit von Informationen;
c) umfasst ‚automatische Verarbeitung‘ die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder
teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von
Daten, das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;