Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 267 –
Drucksache 18/12850
b) […];
c) dass er dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.
[…]“.
Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Stefan Talmon umfasst der so definierte Anwendungsbereich des Übereinkommens grundsätzlich auch die Datensammlungen der Nachrichtendienste der Vertragsparteien.924 Am 26. Januar 2001 gab das Vereinigte Königreich eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des
Übereinkommens ab, durch die es dessen Anwendungsbereich mit Wirkung zum 27. April 2001 erweiterte.
Die Erklärung lautet wie folgt:
„The United Kingdom will apply the Convention to personal data which are not processed automatically but which are held in a relevant filing system. ‚Relevant filing
system’ means any set of information relating to individuals to the extent that, although the information is not processed by means of equipment operating automatically in response to instructions given for that purpose, the set is structured, either by
reference to individuals or by reference to criteria relating to individuals, in such a
way that specific information relating to a particular individual is readily accessible“.
„Großbritannien wird das Abkommen auf solche persönlichen Daten anwenden, die
nicht automatisch verarbeitet werden, aber die in einem relevanten Ablagesystem vorgehalten werden. ‚Relevantes Ablagesystem‘ ist als jeglicher sich auf Individuen beziehende Satz von Informationen zu verstehen, insoweit dieser Satz, auch wenn die
Informationen nicht durch Geräte verarbeitet werden, die aufgrund von für diesen
Zweck erteilten Anweisungen automatisch arbeiten, derart strukturiert ist, dass die
spezifischen Informationen in Bezug auf ein bestimmtes Individuum jederzeit abrufbar sind, entweder unter Bezugnahme auf Individuen oder unter Bezugnahme auf sich
auf Individuen beziehende Kriterien.“925
Artt. 5 bis 8 des Übereinkommens enthalten materielle Datenschutzgrundsätze.
Art. 5 lautet:
„Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,
a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
b) müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht
so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
924)
925)
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Talmon, MAT A SV-4/2, S. 3.
Übersetzung durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages.