Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zwar machte das Vereinigte Königreich – anders als die USA – mehrfach Gebrauch von der durch Art. 4
Abs. 1 und 3 IPBPR eingeräumten Möglichkeit, unter Berufung auf einen öffentlichen Notstand eine Abweichung von den Verpflichtungen des IPBPR zu erklären. Jedoch betrafen diese Erklärungen nicht die Überwachungsbefugnisse der Nachrichtendienste des Vereinigten Königreichs und wurden nachfolgend sämtlich
wieder zurückgezogen.919
Dem Fakultativprotokoll zum IPBPR, dessen Art. 2 natürlichen Personen die Möglichkeit einräumt, den VNMRA wegen einer vermeintlichen Verletzung der aus dem IPBPR resultierenden Verpflichtungen anzurufen,
ist das Vereinigte Königreich ebensowenig beigetreten wie die USA.920
Wie die USA hat das Vereinigte Königreich gemäß Art. 41 IPBPR erklärt, die Zuständigkeit des VN-MRA
zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anzuerkennen, mit denen eine andere Vertragspartei eine
Verletzung der Verpflichtungen aus dem IPBPR geltend macht.921
bb)

Datenschutzübereinkommen des Europarats

Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (Datenschutzübereinkommen des Europarats)922 ist im Vereinigten Königreich seit dem 1. Dezember 1987 in Kraft.923
Art. 3 des Übereinkommens regelt seinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte
Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen
Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach
durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats bekanntgeben,
a) dass er dieses Übereinkommen auf bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwendet, und hinterlegt
ein Verzeichnis dieser Arten. In das Verzeichnis darf er jedoch Arten automatisierter
Dateien/Datensammlungen nicht aufnehmen, die nach seinem innerstaatlichen Recht
Datenschutzvorschriften unterliegen. Er ändert dieses Verzeichnis durch eine neue Erklärung, wenn weitere Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten seinen innerstaatlichen Datenschutzvorschriften unterstellt
werden;

919)
920)
921)
922)
923)

Siehe dazu die Angaben auf der Website der Vereinten Nationen, abrufbar unter http://indicators.ohchr.org/. Danach wurde die
letzte dieser Erklärungen in Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 abgegeben und durch Mitteilung vom 15. März
2005 wieder zurückgezogen.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 27.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 28.
BGBl. 1985 II, S. 539.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Talmon, MAT A SV-4/2, S. 3 f. Fn. 5.

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