Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 265 –

Drucksache 18/12850

Mitglieder müssten vom US-Senat bestätigt werden. Das PCLOB arbeite überparteilich, Informationen erhalte es unmittelbar von den Mitarbeitern der Nachrichtendienste. Bei Unzufriedenheiten frage man direkt
bei den Chefs der Nachrichtendienste nach. Das Gremium suche vor allem nach Rechtsverstößen, sei hierauf
aber nicht beschränkt. Es könne auch anregen, Gesetze zu ändern.913 PCLOB-Mitglied Beth Collins ergänzte,
die wesentliche Arbeit des PCLOB bestehe in der Beratung des US-Präsidenten. Das Gremium dürfe auch
Rechtsverstößen zum Nachteil von Ausländern nachgehen. Seine Berichte würden veröffentlicht.914 PCLOBMitglied Rachel Brand fügte hinzu, dass das Gremium für alle Maßnahmen der Nachrichtendienste im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung zuständig sei. Weil es klein sei, müsse es aber in Bezug auf
die Untersuchungsgegenstände kraft eigenen Ermessens eine Auswahl treffen. Problematisch sei allerdings,
dass man nie wisse, wovon man nichts wisse („You don’t know, what you don’t know“).915 Auch der demokratische Abgeordnete F. James Sensenbrenner, Jr. hob hervor, dass die Nachrichtendienste den Kontrollinstanzen Dinge vorenthielten.916
2.

Vereinigtes Königreich (UK)

a)

Rechtslage vor den Snowden-Enthüllungen

Für die Fernmeldeaufklärung durch die Nachrichtendienste des Vereinigten Königreichs sind – mangels einer
kodifizierten Verfassung – in erster Linie völkerrechtliche und einfachrechtliche Bestimmungen maßgeblich.
Bis zu den ersten Snowden-Enthüllungen stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:
aa)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Seit dem 20. Mai 1976 ist das Vereinigte Königreich an den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) gebunden.
Die unter anderem von den USA vertretene Auffassung, wonach dieses Übereinkommen keinerlei Anwendung auf extraterritoriale Handlungen der Vertragsstaaten findet [siehe dazu A.II.1.a)bb)], scheint das Vereinigte Königreich nicht zu teilen: Üblicherweise spricht der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (VN-MRA) es in seinen Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations) zu den von den Vertragsstaaten einzureichenden Staatenberichten ausdrücklich an, wenn ein Vertragsstaat die genannte Auffassung vertritt.917 In den Abschließenden Bemerkungen des VN-MRA zum jüngsten Staatenbericht des Vereinigten Königreichs finden sich indes keine diesbezüglichen Ausführungen.918
Im Übrigen stellt sich die Lage im Vereinigten Königreich ähnlich dar wie in den USA:

913)
914)
915)
916)
917)
918)

Bericht vom 6. Juli 2016 über die Delegationsreise des Ausschusses in die USA.
Bericht vom 6. Juli 2016 über die Delegationsreise des Ausschusses in die USA.
Bericht vom 6. Juli 2016 über die Delegationsreise des Ausschusses in die USA.
Bericht vom 6. Juli 2016 über die Delegationsreise des Ausschusses in die USA.
Zu den USA siehe VN-MRA, „Concluding Observations on the Fourth Report of the United States of America” vom 26. März 2014
- CCPR/C/USA/CO/4, Rn. 4 ; zu Israel siehe VN-MRA, „Concluding Observations of the Human Rights Committee on Israel“
vom 3. September 2010 – CCPR/C/ISR/CO/3, Rn. 5.
Siehe VN-MRA, „Concluding Observations on the seventh periodic report of the United Kingdom of Great Britain and Northern
Ireland” vom 21. Juli 2015 - CCPR/C/GBR/CO/7.

Select target paragraph3