Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

States District Court for the Southern District of New York, in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013
(„ACLU v. Clapper“)859 die Auffassung, dass kein Verstoß gegen den Vierten Verfassungszusatz vorliege.860
Im Jahr 2015 wurde diese Entscheidung im Berufungsweg aufgehoben und die Sache in die erste Instanz
zurückverwiesen.861
Demgegenüber vertrat das Washingtoner Bezirksgericht, der United States District Court for the District of
Columbia, in einer ebenfalls im Jahr 2013 ergangenen Entscheidung („Klayman v. Obama“)862 die Auffassung, eine massenhafte Erfassung von Telefonie- und Internetnetdaten stelle eine Durchsuchung im Sinne
des Vierten Verfassungszusatzes dar. Zur Begründung legte das Gericht dar, eine solche Maßnahme unterschiede sich hinsichtlich Qualität und Quantität der betroffenen Telekommunikationsdaten wesentlich von
derjenigen, die Gegenstand der Entscheidung „Smith v. Maryland“ aus dem Jahr 1979 war.863 Darüber hinaus
führte das Gericht aus, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsuchung die Anforderungen des Vierten Verfassungszusatzes nicht erfülle. Eine abschließende Entscheidung traf es insoweit aber
nicht. Im Jahr 2015 wurde auch diese Entscheidung im Berufungsweg aufgehoben und die Sache in die erste
Instanz zurückverwiesen.864
bb)

Völkerrechtliche Entwicklungen

Die bereits erörterte Auffassung der USA, wonach sich die aus dem IPBPR resultierenden Verpflichtungen
nicht auf extraterritoriales Handeln der Vertragsparteien beziehen [siehe dazu II.1.a)bb)], war bereits vor den
Snowden-Enthüllungen Bedenken auf internationaler Ebene begegnet. So hatte der Sonderberichterstatter der
Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit im Frühjahr 2013 zu bedenken gegeben, dass mit
den gesteigerten Möglichkeiten der staatlichen Überwachung moderner Kommunikationsmittel neue Herausforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre verbunden seien.865
In Folge der Snowden-Enthüllungen intensivierten sich Aktivitäten der Vereinten Nationen, welche die von
den USA vertretene Auslegung des IPBPR in Frage stellen. So nahm die Generalversammlung der Vereinten
Nationen (VN-GV) im Dezember 2013 im Konsens aller 193 Mitgliedstaaten die auf Initiative Deutschlands
und Brasiliens zurückgehende Resolution 68/167 mit dem Titel „The right to privacy in the digital age“866
an. Diese nimmt zum einen Bezug auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
(AEMR), welche keine territoriale Einschränkung ihrer Gewährleistungen vorsieht.867 Zum anderen enthält

859)
860)
861)
862)
863)
864)
865)
866)
867)

United States District Court Southern District of New York, ACLU v. Clapper, abrufbar unter
http://www.nysd.uscourts.gov/cases/show.php?db=special&id=364.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S 21 f. mit Nachweisen in Fn. 219 f.
United States Court of Appeals for the Second Circuit, ACLU v. Clapper, abrufbar unter https://www.cadc.uscourts.gov/internet/opinions.nsf/ED64DC482F286F1785257EAF004F71E8/$file/14-5004-1570210.pdf.
United States District Court for the District of Columbia, Klayman v. Obama, abrufbar unter https://ecf.dcd.uscourts.gov/cgibin/show_public_doc?2013cv0851-48.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Miller, MAT A SV-3/2, S. 22 mit Nachweisen in Fn. 221 ff.
United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Klayman v. Obama, abrufbar unter
https://www.cadc.uscourts.gov/internet/opinions.nsf/ED64DC482F286F1785257EAF004F71E8/$file/14-5004-1570210.pdf.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 6.
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 - A/RES/68/167.
Siehe die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Aust, Protokoll-Nr. 7 I, S. 20.

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