Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
die Resolution einen Passus, wonach extraterritoriale Überwachungsmaßnahmen den „Genuss der Menschenrechte negativ beeinträchtigen“ können.868 Des Weiteren regte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (VN-MRA) in seinen Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations)869 aus dem
Jahr 2014 zum vierten Staatenbericht der USA870 an, dass diese ihre Auffassung zur Anwendbarkeit des
IPBPR auf exterritoriales Handeln überdenken.871 Hierbei nahm der VN-MRA Bezug auf seine sogenannte
Allgemeine Bemerkung (General Comment)872 Nr. 31 aus dem Jahr 2004 zur Natur der aus dem IPBPR
resultierenden allgemeinen Verpflichtungen873. Zugleich erklärte der VN-MRA in den genannten Abschließenden Bemerkungen, er sei besorgt über die Kommunikationsüberwachung durch die NSA innerhalb und
außerhalb der USA in Form des bulk telephone metadata program gemäß Section 215 PATRIOT ACT und
in Form der Programme PRISM und UPSTREAM gemäß Section 702 FISA.874
cc)
Reformen auf Ebene des einfachen Rechts
Die Snowden-Enthüllungen haben einige Reformen auf einfachrechtlicher Ebene nach sich gezogen:
aaa) Presidential Policy Directive 28
Im Januar 2014 erließ US-Präsident Barack Obama die Presidential Policy Directive 28 (PPD 28). Ebenso
wie Executive Orders sind Presidential Policy Directives Verwaltungsvorschriften, die vom jeweils amtierenden Präsidenten ohne öffentliche Debatte geändert oder zurückgenommen werden können.875
Section 1 PPD 28 sieht Leitlinien vor, an denen sich die Fernmeldeaufklärung durch die US-amerikanischen
Behörden auszurichten hat.876 Danach gilt:
Maßnahmen der Fernmeldeaufklärung sollen nur auf Grund eines Gesetzes, einer Executive Order, einer
Proclamation oder einer anderen Presidential Directive ergriffen werden und mit diesen Regelwerken sowie
mit der US-Verfassung in Einklang stehen.877 Die Privatsphäre und die bürgerlichen Freiheiten sollen bei der
Planung von Maßnahmen der Fernmeldeaufklärung berücksichtigt werden; Fernmeldeaufklärung soll ausschließlich zum Zweck der Auslandsaufklärung oder Gegenaufklärung, nicht für andere Zwecke erfolgen.878
„Ausländische private Handelsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse“ (foreign private commercial information) dürfen nur gewonnen werden, um die nationale Sicherheit der USA oder ihrer Partner und Ver-
868)
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870)
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877)
878)
Nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Aust, Protokoll-Nr. 7 I, S. 20, ist dieser Passus „auf Drängen der
USA entsprechend weich formuliert worden“.
Diese beruhen auf einer Prüfung der von den Mitgliedsstaaten periodisch einzureichenden Berichte über die Umsetzung des IPBPR.
VN-MRA, Abschließende Bemerkungen zum vierten Staatenbericht der USA vom 26. März 2014 - CCPR/C/USA/CO/4.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 31.
Die Allgemeinen Bemerkungen erläutern die in den Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen genannten Rechte und konkretisieren sie dadurch. Sie sind selbst keine völkerrechtlichen Verträge und formal nicht rechtsverbindlich, genießen aber – nicht
zuletzt auf Grund ihres partizipativen Erarbeitungsprozesses – hohe Authorität. Siehe dazu die Ausführungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/entwicklungspolitik/oft-gestellte-fragen/wassind-allgemeine-bemerkungen/.
VN-MRA, Allgemeine Bemerkung Nr. 31 vom 29. März 2004 „The Nature of the General Legal Obligation Imposed on States
Parties to the Covenant” - CCPR/C/21/Rev.1/Add.13.
Siehe dazu die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 20 und Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 6.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Gorski, MAT A SV-15/2, S. 11; mündliche Erläuterungen des Sachverständigen
Edgar, Protokoll-Nr. 108 I, S. 53.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Gorski, MAT A SV-15/2, S. 12.
Section 1 (a) PPD 28.
Section 1 (b) PPD 28.