Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
IV.

– 195 –

Drucksache 18/12850

Gewährung rechtlichen Gehörs

Nach § 32 Abs. 1 PUAG ist Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten
erheblich beeinträchtigt werden können, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben,
zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert
worden sind (§ 32 Abs. 1 PUAG). Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen ist in dem Bericht wiederzugeben (§ 32 Abs. 2 PUAG). Die Regelung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Darstellungen in dem
Bericht eines Untersuchungsausschusses, von denen faktische Beeinträchtigungen ausgehen können, nach
Artikel 44 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind.463 Dieser Schutz
privater Personen ist unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.464
1.

Feststellungsteil

a)

Entscheidung über die Gewährung rechtlichen Gehörs zum Feststellungsteil

Der Ausschuss hat bei zwei im Feststellungsteil des Berichts erwähnten Telekommunikationsunternehmen
eine mögliche Beeinträchtigung gesehen.
In seiner 133. Sitzung am 18. Mai 2017 hat der Ausschuss nach entsprechender Prüfung des Berichtsentwurfs
auf den A-Drs. 586-A bis 586-H (vorläufiger Entwurf des Festellungsteils) folgenden Beschluss gefasst:
„Beschluss 15
zum Verfahren
Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 32 PUAG
zum vorläufigen Bericht
Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt fest, dass zu den ermittelten
Tatsachen (Feststellungsteil) vor einer Veröffentlichung des Berichts nach § 32 PUAG
den aus beigefügter Liste ersichtlichen Unternehmen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist.“
Bei den beiden Unternehmen handelt es sich um die Deutsche Telekom AG und die Verizon Deutschland
GmbH.

463)
464)

Klaus Ferdinand Gärditz in: Christian Waldhoff / Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, München 2015, § 32, Rn. 10; Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht
der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Auflage, Köln 2016, § 32 Rn. 2.
Paul J. Glauben in: Ders. / Lars Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3.
Auflage, Köln 2016, § 32 Rn. 6.

Select target paragraph3