Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sog. ‚Dossiers‘, die der BND auf Anforderung der PKGr-Taskforce zusammengestellt
hat.
In Bezug auf diese Unterlagen hat das Bundeskanzleramt beim PKGr angefragt. […].
Das PKGr hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass es einer Weitergabe dieser Unterlagen
nicht zustimmt. Es hat sich dabei – in Übereinstimmung mit der hiesigen Rechtsauffassung – darauf berufen, dass § 10 Abs. 1 S. 1 PKGrG eine materielle Geheimhaltungspflicht beinhalte. Diese sei konstitutiv für die Arbeit des Gremiums sowie für ein
vorbehaltloses Mitwirkungs- und Informationsverhalten der Bundesregierung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium (vgl. BT-Drs. 16/12411, S. 7). Diese
Geheimhaltungspflicht gilt unverändert auch nach der aktuell geänderten Rechtslage
fort. Diese sieht nunmehr zwar die Möglichkeit vor, Berichte von Sachverständigen
zu übermitteln und sich über ‚allgemeine Angelegenheiten‘ der Kontrolltätigkeit auszutauschen. Ein Austausch zu konkreten Einzelsachverhalten bleibt aber auch nach
der geänderten Rechtslage unzulässig (vgl. BT-Drs. 18/9040, S. 16 sowie Gärditz, in:
Waldhoff/Gärditz (Hrsg.), PUAG, § 18 PUAG Rn. 42).
Vor diesem Hintergrund ist das Bundeskanzleramt zur Auffassung gelangt, dass im
Lichte von § 10 PKGrG eine Übersendung der für das PKGr erstellten Unterlagen im
Rahmen des Beweisbeschlusses BK-36 nicht möglich ist. […].“

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