Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beweisbeschluss

– 1817 –

Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

08.05.2014

MAT A CAN-2
MAT A CAN-2/1

237 neu

Es wird Beweis erhoben … durch Verlangen auf Herausgabe des zwischen XXXXXXXX und dem Bundesnachrichtendienst geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages Transit vom 1.3.2004 sowie sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die unter dem Geschäftszeichen zu diesem Vertrag abgelegt
sind, gemäß § 29 Abs. 1 PUAG bei XXXXXXX.

16.10.2014

MAT A D-2

11

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen
I.13. bis I.15. und II.4 durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,
die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis
I.15. und II.4 betreffen, und die im Organisationsbereich
des Generalbundesanwalts nach dem 1. Juni 2013 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

10.04.2014

MAT A GBA-1

37

Es wird die Beweiserhebung zu den Abschnitten I. und
II. des Untersuchungsauftrags vorbereitet durch Beiziehung sämtlicher Organigramme, Organisationspläne,
Aktenpläne und Dateienverzeichnisse aller Organisationseinheiten des Generalbundesanwalts, die von den

10.04.2014

MAT A GBA-2a-d

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

als Aufklärungsziele haben und wer diese Priorisierung
anhand welcher Kriterien vornimmt.
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag, indem die kanadische Regierung auf diplomatischem Wege höflichst ersucht wird, Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten
und sonstige sächliche Beweismittel zum gesamten Untersuchungsauftrag zu übersenden, insbesondere
1. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Speicherung
auf Vorrat von Daten über Kommunikationsvorgänge
und deren Inhalte durch Programme der Nachrichtendienste der Staaten der sog. „Five Eyes“ oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag, soweit Kommunikationsvorgänge von, nach und in Deutschland betroffen sind,
2. zu Art und Ausmaß derartiger Maßnahmen, soweit in
Deutschland ansässige Wirtschaftsunternehmen betroffen sind
CAN-2

79 neu II

3. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Auswertung
von Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte, soweit Mitglieder der Bundesregierung, Bedienstete des Bundes, Mitglieder des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind,
4. zu etwaigen Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen,
5. zur Nutzung diplomatischer Vertretungen in Deutschland für derartige Maßnahmen,
6. zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten, die aus in Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen stammen, an deutsche Stellen weitergegeben wurden und ob
diese dafür Gegenleistungen erbracht haben,
7. zur Frage, welche nachrichtendienstliche Priorität
Deutschland und deutsche Regierungsstellen für Kanada
als Aufklärungsziele haben und wer diese Priorisierung
anhand welcher Kriterien vornimmt.

D-2

GBA-1

GBA-2

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