Drucksache 18/12850
Beweisbeschluss
A-Drs.
– 1816 –
Inhalt des Beweisbeschlusses
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
09.06.2016
MAT A BSI-14
08.05.2014
MAT A CAN-1
MAT A CAN-1/1
oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sachlicher Beweismittel, die den Bereich der Spionageabwehr und insbesondere auch die Fragestellungen
der Fragen I.8. und I.9. des Untersuchungsauftrages betreffen und die im Organisationsbereich des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem
01. Januar 2001 und bis zum 30.05.2013 entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des
Innern.
BSI-14
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Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich mit den technischen Möglichkeiten zur Lokalisation bzw. Ortung von Personen unter Verwendung
von diesen zugeordneten Daten wie Mobilfunknummern, IMEI-Nummern und vergleichbaren Daten befassen und im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Untersuchungszeitraum entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des
Innern. Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum 5. Juli 2016 vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen
auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten
einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag vorbereitet, indem die kanadische Regierung auf diplomatischem Wege höflichst ersucht wird,
Personen zu benennen, die im Rahmen einer Befragung
oder Anhörung durch den Ausschuss Auskunft zum gesamten Untersuchungsauftrag geben können, insbesondere
1. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Speicherung
auf Vorrat von Daten über Kommunikationsvorgänge
und deren Inhalte durch Programme der Nachrichtendienste der Staaten der sog. „Five Eyes“ oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag, soweit Kommunikationsvorgänge von, nach und in Deutschland betroffen sind,
CAN-1
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2. zu Art und Ausmaß derartiger Maßnahmen, soweit in
Deutschland ansässige Wirtschaftsunternehmen betroffen sind,
3. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Auswertung
von Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte, soweit Mitglieder der Bundesregierung, Bedienstete des Bundes, Mitglieder des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind,
4. zu etwaigen Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen,
5. zur Nutzung diplomatischer Vertretungen in Deutschland für derartige Maßnahmen,
6. zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten, die aus in Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen stammen, an deutsche Stellen weitergegeben wurden und ob
diese dafür Gegenleistungen erbracht haben,
7. zur Frage, welche nachrichtendienstliche Priorität
Deutschland und deutsche Regierungsstellen für Kanada