Drucksache 18/12850
Beweisbeschluss
BNetzA4
BNetzA5
– 1810 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
Datum des
Beweisbeschlusses
170
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Prioritäre Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen für
den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtlicher
Sprechzettel für den Präsidenten und den Vizepräsidenten für Präsidentenrunden, nachrichtendienstliche Lagen
und Staatssekretärsrunden, die die Fragestellungen der
Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrages betreffen und bei der Bundesnetzagentur seit dem 1.1.2001
entstanden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
03.07.2014
MAT A BNetzA-4
178
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf den im
Artikel „Gedränge am Daten-Drehkreuz“ (Süddeutsche
Zeitung vom 26. Juni 2014) geschilderten Sachverhalt
des Zugriffs auf Daten im Bereich des Internetknotens
Frankfurt durch den BND und eine etwaige Weitergabe
dort gewonnener Daten an die NSA beziehen und die im
Organisationsbereich der Bundesnetzagentur (vormals
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post)
seit dem 1. Januar 2001 entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie.
03.07.2014
MAT A BNetzA-5
MAT A BnetzA-5/1
MAT A BNetzA-5/2
MAT A BNetzA-5/3
25.09.2014
MAT A BNetzA-6
18.12.2014
MAT A BNetzA-7
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
- die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags betreffen und
BNetzA6
210
- sich auf Sachverhalte beziehen, die in den Links
http://www.spiegel.de/media/media-34756.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34757.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34758.pdf gespeicherten und von Ausschuss gesicherten Dokumente angesprochen sind und
- die bei der Bundesnetzagentur im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
BNetzA7
265 neu
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf weitere
Projekte kabelgestützter Erfassungsansätze des BND neben "Eikonal" - bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland beziehen, sofern
dort gewonnene Daten an einen Nachrichtendienst eines
Five-Eyes-Staates weitergegeben wurden, und die im
Organisationsbereich der Bundesnetzagentur (vormals
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post)
seit dem 1. Januar 2001 entstandenen oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie.