Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beweisbeschluss

– 1807 –

Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

20.10.2016

MAT A BND-68

558

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
des jeweiligen Tages-Auszugs aus dem Terminkalender
des damaligen Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes Gerhard Schindler im BND bezüglich der Tage, an
denen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013
Treffen mit dem damaligen Chef des Bundeskanzleramtes, Ronald Pofalla, stattgefunden haben, gem. § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Es wird darum
gebeten, die Beweismittel bis zum 15.11.2016 vorzulegen.

20.10.2016

MAT A BND-69

564

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf die in den Artikeln "Beifang im Netz" (Der Spiegel v. 18.08.2014) und "So ein
Zufall aber auch" (Süddeutsche Zeitung v. 16.08.2014)
dargestellten Sachverhalte im Zusammenhang mit der
Erfassung von Telekommunikation von US-Regierungsmitgliedern beziehen, einschließlich solcher zu etwaigen
Sachstandsberichten und (An-)Weisungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesnachrichtendienstes sowie

10.11.2016

MAT A BND-70

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

seit 2001 im Bundesnachrichtendienst entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind –
soweit sie nicht bereits auf andere Beweisbeschlüsse
vorgelegt wurden –,gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Es wird darum gebeten, die Beweismittel
bis zum 15.11.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen
vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten,
VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

BND-68

556

Es wird Beweis erhoben zu Ziffer B.I.14 des Untersuchungsauftrags (Drucksache 18/843) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel, die aufgrund oder anlässlich des Einsatzes mobiler WLAN- oder IMSI-Catcher in Afghanistan, Pakistan, Jemen und Somalia durch den Bundesnachrichtendienst oder auf dessen Veranlassung im Untersuchungszeitraum im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt. Es wird darum gebeten,
die Beweismittel bis zum 15.11.2016 vorzulegen und
ggf. Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus
wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen
auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten
einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln. Begründung:
Der Untersuchungsausschuss ist u.a. damit beauftragt zu
untersuchen, ob deutsche Stellen an der Vorbereitung
oder Durchführung bestimmter Maßnahmen US-amerikanischer Stellen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Geheimen Krieg“ beteiligt waren bzw. darüber
Kenntnisse hatten (Ziffer B.I.14 Satz 3). Auf die Schriftliche Frage Nr. 8/56 der MdB Martina Renner erklärte
die Bundesregierung am

BND-69

BND-70

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