Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

– 1806 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

546

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel zu dem im Artikel „Fern bedient“ des
Magazins Der Spiegel vom 1. Dezember 2014 sowie im
Beitrag „BND findet Spionage-Zugang in Überwachungssystem – und schweigt“ des Fernseh-Magazins
FAKT vom 27. September 2016 geschilderten Vorgang,
die im Untersuchungszeitraum im Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind – so-weit sie nicht bereits auf andere Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden –,gem. § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Es wird darum
gebeten, die Beweismittel bis zum 15.11.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber
hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher
eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter
Angabe des ursprüngli-chen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

20.10.2016

MAT A BND-65

553

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel, die darüber Auskunft geben, welche
Kenntnis die Spitze des Bundesnachrichtendienstes
(Präsident, Vizepräsidenten, Leitungsstab) über die
Steuerung von Telekommunikationsmerkmalen von
Einrichtungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union sowie von Regierungsstellen der EU-Mitgliedstaaten bei der strategischen Fernmeldeaufklärung
des Bundesnachrichtendienstes hatte und die seit 2001
im Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind – soweit sie
nicht bereits auf andere Beweisbeschlüsse vorgelegt
wurden –,gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis zum
15.11.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen vorab
vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VSVertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den
jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

20.10.2016

MAT A BND-66

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Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel, die darüber Auskunft geben, 1. welche Kenntnis das Bundeskanzleramt über die Steuerung
von Telekommunikationsmerkmalen von Einrichtungen
der Vereinten Nationen, der Europäischen Union sowie
von Regierungsstellen der EU-Mitgliedstaaten bei der
strategischen Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes hatte 2. zur Weisungslage für eine Steuerung derartiger Telekommunikationsmerkmale und die

20.10.2016

MAT A BND-67

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG
gerichtet wird an das Bundeskanzleramt mit der Bitte um
Beantwortung bis zum 31.10.2016, und sodann Beweis
erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs.
18/6330 und 18/6601) durch Vernehmung der benannten
Person als Zeugin oder Zeuge.

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