Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
– 1799 –
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
422
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Zusammenhang mit den seit dem 1. Juni 2013
vorgenommenen Überprüfungen und Aussonderungen
bzw. Löschungen von Selektoren für das BND-eigene
Suchprofil im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, insbesondere auch
Weisungen oder Erlasse z. B. des zuständigen Abteilungsleiters, des BND-Präsidenten bzw. des Bundeskanzleramtes für den Umgang mit Selektoren, die europäische Ziele oder deutsche Interessen betreffen, gem.
§ 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Um Vorlage der Unterlagen bis zum 4. November 2015 wird gebeten. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
15.10.2015
MAT A BND-44
MAT A BND-44/1
MAT A BND-44/2
427
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT Drs.18/843) durch Beiziehung a) der Dienstvorschrift „Besondere Vorkommnisse“ des Bundesnachrichtendienstes
b) aller weiteren Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes, in denen geregelt ist, unter welchen Umständen besondere Ereignisse, die den Bereich der Fernmeldeaufklärung bzw. Technischen Aufklärung des
Bundesnachrichtendienstes betreffen oder aus diesem
Bereich herrühren, an vorgesetzte Stellen und das Bundeskanzleramt gemeldet oder berichtet wer-den müssen,
in den jeweils gültigen Fassungen seit 2001
gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
05.11.2015
MAT A BND-45
429
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT Drs.18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des
Untersuchungsauftrags betreffen und im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstanden sind
oder in Gewahrsam genommen wurden, soweit sie der
Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) anlässlich der Erstellung des (vorläufigen) Sachverhaltsberichts der BfDI (Stand 30.07.2015,
vgl. MAT A BfDI 8/2 vom 21.09.2015) über die datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle gem. §§ 24, 26
BDSG in der Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes in Bad Aibling am 2. und 3. Dezember 2013 (fortgesetzt am 20. und 23. Oktober 2014) zur Verfügung gestellt wurden oder zugegangen bzw. als Bezugsdokumente in diesem Bericht sowie im Schreiben der BfDI
vom 21.09.2015 (MAT A BfDI 8/2) erwähnt, aber nicht
dem Untersuchungsausschuss vorgelegt worden sind (so
u.a. die Schreiben des Bundesnachrichtendienstes an die
BfDI vom 3. Februar und 18. August 2014), gemäß § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Gebeten wird
um Vorlage bis zum 09.11.2015 sowie darum, in einer
Übersicht gegebenenfalls die Dokumente kenntlich zu
05.11.2015
MAT A BND-46/1
MAT A BND-46/2
MAT A BND-46/3
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
BND-44
BND-45
BND-46