Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

– 1798 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

389

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere
Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel – einschließlich solcher, die von oder an
Dritte bzw. andere Behörden übergeben bzw. anlässlich
von Gesprächen, Besuchen oder Reisen hierzu angefertigt wurden –, die anlässlich des dem Artikel „SpionageAffäre – NSA bespitzelte Mitarbeiter im Kanzleramt“ in
der Bild am Sonntag vom 01.05.2015 zugrunde liegenden Geschehens im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt.

02.07.2015

MAT A BND-41

410

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch das Ersuchen um Benennung der Personen aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, die a) die für den in MAT A BND-9/10
bzw. BND-17/7, Tgb.-Nr. 165/15 geheim, Ordner 394,
Blatt 190-191 genannten Materialaustausch zuständigen
Referate zum Zeitpunkt der Erstellung des genannten
Dokuments geleitet haben beziehungsweise ein entsprechend zuständiges Referat im Untersuchungszeitraum
geleitet haben, b) ein Referat, ein Sachgebiet oder einen
Stab im Untersuchungszeitraum geleitet haben, in dem
Übermittlungen von Metadaten oder Rohdaten aus der
Fernmeldeaufklärung an Nachrichtendienste der 5-EyesStaaten (ohne Einzelfall-Übermittlungen) erfolgten oder
das bzw. der für solche Übermittlungen zuständig war,
das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44
Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt - mit
der Bitte um Beantwortung bis 27.10.2015. Zudem wird
die Beweiserhebung vorbereitet durch das Ersuchen um
Amtshilfe durch Angabe aller von den Benannten während des Untersuchungszeitraums im BND geführten
Stellenkürzel und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das
gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44
Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.

15.10.2015

MAT A BND-42
MAT A BND-42/1
MAT A BND-42/2
MAT A BND-42/3

424

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Druck-sache 18/843)
durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Zusammenhang mit den in der Unterlage MAT A BND-1/11m,
Tgb.-Nr. 89/14 geheim,
Anlage 9,
Ordner 268,
Blatt 241-243, dort unter b) auf Blatt 241 angesprochenen Operationen mit Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, einschließlich der daraus resultierenden Datenübermittlungen insbesondere an Dienste der 5-EyesStaaten im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes seit dem 1. Januar 2001 entstanden oder in
behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
sofern sie nicht bereits zu den Beweisbeschlüssen BND9, BND-17, BND-19 oder BND-21 dem Untersuchungsausschuss vorgelegt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG
beim Bundeskanzleramt. Es wird darum gebeten, die
Unterlagen bis zum 4. November 2015 vorzulegen und
ggf. Teillieferungen vorab zu übermitteln. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen
auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten

424

MAT A BND-43
MAT A BND-43/1

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

früherer Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden, gemäß
§ 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

BND-41

BND-42

BND-43

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