Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
– 1795 –
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
344
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sachlicher Beweismittel, die aus dem Untersuchungsauftrag die Fragen 1.8 und 1.9 betreffen und die
im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes
in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. Mai 2013
entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
26.03.2015
MAT A BND-27/1
MAT A BND-27/2
MAT A BND-27/3
MAT A BND-27/4
MAT A BND-27/5
MAT A BND-27/6
MAT A BND-27/7
MAT A BND-27/8
350
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/834) vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung der Personen, die seit 2008 die
BND-Außenstellen in Gablingen geleitet haben, das gemäß § 18 Abs. 1 PUAG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.
23.04.2015
MAT A BND-28/1
351
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/834) vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung der Personen, die im Untersuchungszeitraum das Referat oder die Referate im BND
geleitet haben, dessen oder deren Aufgaben den Aufgaben des heutigen Referates "G10-Aufklärung strategisch" entsprechen, das gemäß § 18 Abs. 1 PUAG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.
23.04.2015
MAT A BND-29/1
352
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/834) vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung der Personen, die im Untersuchungszeitraum das Referat oder die Referate im BND
geleitet haben, dessen oder deren Aufgaben den Aufgaben des heutigen Referates "zentrales Justitiariat / Datenschutz" entsprechen, das gemäß § 18 Abs. 1 PUAG
gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.
23.04.2015
MAT A BND-30/1
23.04.2015
MAT A BND-33/1
MAT A BND-33/2
MAT A BND-33/3
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
der Zusammenarbeit in der Joint SIGINT Activity Aufklärung gegen deutsche Ziele oder deutsche Interessen
(d. h. gegen Menschen in Deutschland oder der EU; dortige deutsche oder europäische bi-, multi- bzw. supranationale Dienststellen oder entsprechend gegen Unternehmen, beispielhaft seien genannt EADS, Eurocopter,
französische Behörden, vgl. Süddeutsche Zeitung v.
4.10.2014, „Codewort Eikonal“) versucht oder tatsächlich betrieben hat und wie deutsche Behörden darauf reagierten oder die
2. bei der Erstellung der Schriftstücke des Bundeskanzleramtes bzw. des Bundesnachrichtendienstes hinsichtlich der vorgenannten Thematik unter den folgenden
Fundstellen zugrunde lagen: MAT A BK-7, Tgb.Nr. 05/14 streng geheim (auf geheim herabgestuft),
Anl. 06, Ordner 135, Bl. 36, Bl. 41, Bl. 120 und die im
Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes im
Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt.
BND-27
BND-28
BND-29
BND-30
BND-33
-
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag vorbereitet durch das Ersuchen um Benennung aller Personen, die im BND im Untersuchungszeitraum mit Selektorenprüfung befasst waren (Zuständigkeit oder tatsächliche Ausübung) unter Angabe
- der Dienststelle,