Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

– 1794 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

310

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher
Beweismittel, die Auskunft über Anlass, Zweck, Beschaffung und Anwendung des bei der Operation EIKONAL eingesetzten „Kontrollsystems“ geben (vgl.
MAT A BND-9/6, Tgb.-Nr. 20/14 streng geheim (auf
geheim herabgestuft), Anl. 03, Ordner 186, Bl. 96-98)
sowie über die dabei erzielten Feststellungen und Ergebnisse und die im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes im Untersuchungszeitraum entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

26.02.2015

MAT A BND-24

311

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher
Beweismittel, die Auskunft über die Nutzung einer
Schein- oder Tarnfirma des Bundesnachrichtendienstes
bei Operationen der Technischen Aufklärung (vgl.
MAT A BND-19/1c, Tgb.-Nr. 99/14 geheim, Anl. 02,
Ordner 281) geben sowie über die dabei getroffenen Sicherungsmaßnahmen und die im Organisationsbereich
des Bundesnachrichtendienstes im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundeskanzleramt.

26.02.2015

MAT A BND-25

26.02.2015

MAT A BND-26
MAT A BND-26/1
MAT A BND-26/2
MAT A BND-26/3
MAT A BND-26/4
MAT A BND-26/5
MAT A BND-26/6
MAT A BND-26/7

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Auskunft darüber geben,
1. welche Kenntnis Behörden des Bundes über solche
Vorhaben, Vorgehensweisen, Fähigkeiten und die
Durchführung entsprechender Maßnahmen durch einen
Nachrichtendienst der 5-Eyes-Staaten haben, oder
2. ob und inwiefern Behörden des Bundes an solchen
Vorhaben, Vorgehensweisen oder der Durchführung
entsprechender Maßnahmen durch einen Nachrichtendienst der 5-Eyes-Staaten in irgendeiner Form beteiligt
waren oder entsprechende Soft- oder Hardware erhalten,
erprobt oder genutzt haben, die in den unter dem Link
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/snowdendokumente-nsa-attacken-auf-ssl-vpn-ssh-tor-a1010553.html
gespeicherten und vom Ausschuss aufgrund von Beweisbeschluss Sek-13 vom 15.1.2015 gesicherten Dokumenten angesprochen sind – unabhängig von den dort
verwendeten Operations- oder Programmbezeichnungen, und die im Untersuchungszeitraum im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

BND-24

BND-25

BND-26

313

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die
1. Auskunft darüber geben, welche Erkenntnisse beim
Bundesnachrichtendienst darüber vorlagen oder vorliegen, inwiefern die National Security Agency im Rahmen

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