Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1793 –

Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

263 neu

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf weitere
Projekte kabelgestützter Erfassungsansätze des BND neben "Eikonal" - bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland beziehen, sofern
dort gewonnene Daten an einen Nachrichtendienst eines
Five-Eyes-Staates weitergegeben wurden, und die im
Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes
seit dem 1. Januar 2001 entstandenen oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

18.12.2014

MAT A BND-19/1
MAT A BND-19/2
MAT A BND-19/3
MAT A BND-19/4
MAT A BND-19/5
MAT A BND-19/6
MAT A BND-19/7
MAT A BND-19/8
MAT A BND-19/9

269 neu

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf eventuelle Überlegungen zur Möglichkeit eines kabelgestützten Erfassungsansatzes des BND an einem Unterwasserkabel in Deutschland beziehen und die im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes seit dem
1. Januar 2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG
beim Bundeskanzleramt.

18.12.2014

MAT A BND-20
MAT A BND-20/1

272

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher
Beweismittel, die sich auf weitere Projekte oder Operationen zur technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes – neben „Eikonal“ – beziehen, sofern dabei
gewonnene bzw. zu gewinnen-de Daten oder Erkenntnisse durch den Bundesnachrichtendienst selbst oder
über Dritte an einen Nach-richten- oder anderen Dienst
eines Five-Eyes-Staates übermittelt werden sollten oder
wurden oder von einem solchen Dienst erlangt werden
konnten und die im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes seit dem 1. Januar 2001 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

18.12.2014

MAT A BND-21/1
MAT A BND-21/2
MAT A BND-21/3
MAT A BND-21/4
MAT A BND-21/5
MAT A BND-21/6
MAT A BND-21/7
MAT A BND-21/8

BND-22

260

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung aller Arbeitsanweisungen und Schulungsmaterialien, die für die mit der G10-Bearbeitung befassten und entsprechend ermächtigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter für die Durchführung von Maßnahmen
nach dem Artikel 10-Gesetz (G-10) im BND seit dem
1. Januar 2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG
beim Bundeskanzleramt.

18.12.2014

MAT A BND-22

BND-23

288

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise

29.01.2015

MAT A BND-23/1
MAT A BND-23/2

Beweisbeschluss

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, soweit sie bisher nicht vorgelegt wurden, gemäß
§ 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

BND-19

BND-20

BND-21

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