Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

– 1792 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

25.09.2014

MAT A BND-14

212

Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung der Personen, die aktuell an
den beiden Standorten, in denen neben Bad Aibling die
Software Xkeyscore von Bundesnachrichtendienst erprobt oder genutzt wird (BT-Drs. 17/14560, Antwort zu
Frage 67), für diese Erprobung oder Nutzung leitend verantwortlich sind und/oder die Auskunft geben können
über den Zeitraum der bisherigen Erprobung oder Nutzung an diesen Standorten, das - verbunden mit der Bitte
um Beantwortung bis 2. Oktober 2014 - gem. § 18
Abs. 1 PUAG und Art. 44 Abs. 3 GG an das Bundeskanzleramt gerichtet wird.

25.09.2014

MAT A BND-15

213

Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung der Personen die im Bundesnachrichtendienst auf Referatsleiterebene im gesamten
Untersuchungszeitraum zuständig sind oder waren für
Maßnahmen bezüglich der Erfassung leitungsgebunden
transportierter Daten, das - verbunden mit der Bitte um
Beantwortung bis 2. Oktober 2014 - gem. § 18 Abs. 1
PUAG und Art. 44 Abs. 3 GG an das Bundeskanzleramt
gerichtet wird.

25.09.2014

MAT A BND-16

238

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf den in dem Artikel der Süddeutschen
Zeitung vom 4. Oktober 2014 („Codename Eikonal“)
genannten Vertrag der Deutschen Telekom mit dem
Bundesnachrichtendienst beziehen - einschließlich des
Zustandekommen, Durchführung und Beendigung - gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

16.10.2014

MAT A BND-17/1
MAT A BND-17/2
MAT A BND-17/3
MAT A BND-17/4
MAT A BND-17/5
MAT A BND-17/6
MAT A BND-17/7

249

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die zur Entstehung und zur
Durchführung des Memorandum of Agreement vom
28. April 2002 zwischen der National Security Agency
und dem Bundesnachrichtendienst für die Zusammenarbeit der beiden Nachrichtendienste im Organisationsbereich des Bundesnachrichtendienstes im gesamten Untersuchungszeitraum seit dem 01.01.2001 entstanden

06.11.2014

MAT A BND-18
MAT A BND-18/1
MAT A BND-18/2

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
- die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags betreffen und
- sich auf Sachverhalte beziehen, die in den Links
BND-14

202

http://www.spiegel.de/media/media-34756.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34757.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34758.pdf gespeicherten und von Ausschuss gesicherten Dokumente angesprochen sind und
- die beim Bundesnachrichtendienst im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundeskanzleramt.

BND-15

BND-16

BND-17

BND-18

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