Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
A-Drs.
– 1791 –
Inhalt des Beweisbeschlusses
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
MAT A BND-9/3
MAT A BND-9/4
MAT A BND-9/5
MAT A BND-9/6
MAT A BND-9/7
MAT A BND-9/8
1. Mit Blick auf die vom Ausschuss beschlossenen Terminierungen von Zeugen ist der Ausschuss auf eine vollständige Erfüllung von Beweisbeschluss BND-9 angewiesen.
2. Um die Erfüllung des Beweisbeschlusses bis
1.09.2014 hatte der Ausschuss bei der Beschlussfassung
am 3.07.2014 gebeten.
3. Mit Schreiben von 10.09.2014 wurde dem Ausschuss
erklärt, dass übersandte Unterlagen den Beweisbeschluss BND-9 noch nicht vollständig erfüllen und dies
begründet.
4. Der Ausschuss setzt daher nochmals eine Frist zur Erfüllung des Beweisbeschlusses bis zum 13.10.2014.
Es wird die Beweiserhebung zu den Abschnitten I und II
des Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) vorbereitet
durch die Ersuchen
1. um Benennung der Leiter des Standorts Bad Aibling
des Bundesnachrichtendienstes im gesamten Untersuchungszeitraum und
BND-10
BND-11
BND-12
BND-13
03.07.2014
MAT A BND-10
MAT A BND-10/1
188
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843), vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung aller Personen, die seit
01.01.2001 innerhalb der in Bad Aibling ansässigen
Dienststelle des BND verantwortlich für ein Sachgebiet
waren (Ebene unterhalb des Dienststellenleiters), das
gem. § 18 Abs. 1 PUAG und Art. 44 Abs. 3 GG an das
Bundeskanzleramt gerichtet wird.
11.09.2014
MAT A BND-11
193 neu
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
prioritäre Beiziehung aller die Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages oder dessen Untersuchungsauftrag betreffenden Dokumente und Daten, die bei dem Mitarbeiter
des Bundesnachrichtendienstes Marcus R. sichergestellt
wurden oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Marcus R. sie an unbefugte Dritte weitergegeben hat bzw. weitergeben wollte gem. § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt.
11.09.2014
MAT A BND-12/1
195 neu
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch prioritäre Beiziehung aller zur Vorbereitung und Durchführung des Besuchs der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 2./3.12.2013 in der Dienststelle des
Bundesnachrichtendienstes (BND) in Bad Aibling sowie
der für ihren Abschlussbericht über diesen Besuch beim
BND angeforderten oder vom BND überlassenen Unterlagen und Daten, soweit diese dem 1. Untersuchungsausschuss noch nicht vorgelegt wurden gem. § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt.
11.09.2014
MAT A BND-13
179
2. um Erstellung vollständiger Übersichten der am
Standort Bad Aibling bestehenden oder tätigen Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes - falls
seit Beginn des Untersuchungszeitraums Änderungen
eingetreten sind, unter Angabe des genauen Gültigkeitszeitraums der jeweiligen Übersicht, die gem. § 18 Abs. 1
PUAG und Art. 44 Abs. 3 GG an das Bundeskanzleramt
gerichtet werden.