Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

– 1786 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

491

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch BEIZIEHUNG sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere
Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich mit den technischen Möglichkeiten
zur Lokalisation bzw. Ortung von Personen unter Verwendung von diesen zugeordneten Daten wie Mobilfunknummern, IMEI-Nummern und vergleichbaren Daten befassen und im Bundesministerium der Verteidigung im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß
§ 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium der Verteidigung. Es wird darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum 5. Juli 2016 vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen
auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten
einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

09.06.2016

MAT A BMVg-8

501

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843 und 18/8683) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Informationen enthalten zu den
Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Erweiterung des
Untersuchungsauftrags und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (Drucksache 18/8683) unmittelbar
im Bundesministerium der Verteidigung entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium der
Verteidigung. Um Vorlage aller Unterlagen bis zum
26.08.2016 und gegebenenfalls sukzessive Teillieferung
vorab wird gebeten. Darüber hinaus wird darum gebeten,
VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

09.06.2016

MAT A BMVg-9

14

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen
I.13. bis I.15. und II.4 durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,
die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis
I.15. und II.4 betreffen, und die unmittelbar im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 1. Juni
2013 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

10.04.2014

MAT A BMWi-1/1
MAT A BMWi-1/2

24

Es wird Beweis erhoben zu den Fragen I.13 bis II.4
durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragen I.13
bis II.4 des Untersuchungsauftrags betreffen, und die unmittelbar im Bundeswirtschaftsministerium nach dem

10.04.2014

MAT A BMWi-2/1
MAT A BMWi-2/2

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium der
Verteidigung.

BMVg-8

BMVg-9

BMWi-1

BMWi-2

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