Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
– 1783 –
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
29.01.2015
MAT A BMJV-5
504
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843 und 18/8683) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Informationen enthalten zu den
Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Erweiterung des
Untersuchungsauftrags und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (Drucksache 18/8683) unmittelbar
im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Um Vorlage aller Unterlagen bis zum
26.08.2016 und gegebenenfalls sukzessive Teillieferung
vorab wird gebeten. Darüber hinaus wird darum gebeten,
VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
09.06.2016
MAT A BMJV-6
552
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel zu dem im Artikel „Fern bedient“ des
20.10.2016
MAT A BMJV-7
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragen I.14 bis I.17 des Untersuchungsauftrags betreffen, und die unmittelbar im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im gesamten Untersuchungszeitraum seit dem
01.01.2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Auskunft darüber geben,
1. welche Kenntnis Behörden des Bundes über solche
Vorhaben, Vorgehensweisen, Fähigkeiten und die
Durchführung entsprechender Maßnahmen durch einen
Nachrichtendienst der 5-Eyes-Staaten haben, oder
BMJV-5
294
2. ob und inwiefern Behörden des Bundes an solchen
Vorhaben, Vorgehensweisen oder der Durchführung
entsprechender Maßnahmen durch einen Nachrichtendienst der 5-Eyes-Staaten in irgendeiner Form beteiligt
waren oder entsprechende Soft- oder Hardware erhalten,
erprobt oder genutzt haben,
die in den unter dem Link http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/snowden-dokumente-nsa-attacken-aufssl-vpn-ssh-tor-a-1010553.html
gespeicherten und vom Ausschuss aufgrund von Beweisbeschluss Sek-13 vom 15.1.2015 gesicherten Dokumenten angesprochen sind – unabhängig von den dort
verwendeten Operations- oder Programmbezeichnungen, und die im Untersuchungszeitraum unmittelbar im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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BMJV-7