Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1780 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

28.04.2016

MAT A BMI-20

oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sachlicher Beweismittel, die den Bereich der Spionageabwehr und insbesondere auch die Fragestellungen
der Fragen I.8. und I.9. des Untersuchungsauftrages betreffen und die unmittelbar im Bundesministerium des
Innern nach dem 01. Januar 2001 und bis zum
30.05.2013 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium des Innern.

BMI-20

BMI-21

BMI-22

472

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die einen Bezug zur Operation GLO[ ] aufweisen
und die im Untersuchungszeitraum im Bundesministerium des Innern entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium des Innern. Um Vorlage der Unterlagen bis zum 19.05.2016 wird gebeten.
Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich
oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen
Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

475

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige
Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel, die die allgemeine Weisungslage für das
Bundesamt für Verfassungsschutz im Untersuchungszeitraum ausweisen, nach der sich die Übermittlung von
Metadaten, Verkehrsdaten, Geodaten oder sonstiger für
die Lokalisierung von Personen oder deren Mobiltelefonen geeigneter Daten (bspw. IMSI, Telefonnummern,
IMEI u. ä.) an ausländische Stellen richtet, die im Bundesministerium des Innern entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und nicht bereits aufgrund früherer Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden, gem. § 18 Abs. 1 PUAG bei dem Bundesministerium des Innern. Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis zum 10.05.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen
aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die
eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

28.04.2016

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich mit den technischen Möglichkeiten zur Lokalisation bzw. Ortung von Personen unter Verwendung
von diesen zugeordneten Daten wie Mobilfunknummern, IMEI-Nummern und vergleichbaren Daten befassen und im Bundesministerium des Innern im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium des Innern. Es wird
darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum
5. Juli 2016 vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen

09.06.2016

488

MAT A BMI-21/1
MAT A BMI-21/2
MAT A BMI-21/3
MAT A BMI-21/4

MAT A BMI-22
MAT A BMI-22/1

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