Drucksache 18/12850
Beweisbeschluss
– 1772 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
20.10.2016
MAT A BK-39
557
Es wird Beweis erhoben zu Ziffer B.I.14 des Untersuchungsauftrags (Drucksache 18/843) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstige sächlicher
Beweismittel, die aufgrund oder anlässlich des Einsatzes
mobiler WLAN- oder IMSI-Catcher in Afghanistan, Pakistan, Jemen und Somalia durch den Bundesnachrichtendienst oder auf dessen Veranlassung im Untersuchungszeitraum im Bundeskanzleramt entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Es
wird darum gebeten, die Beweismittel bis zum
15.11.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen vorab
vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VSVertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den
jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln. Begründung: Der Untersuchungsausschuss ist u.a. damit
beauftragt zu untersuchen, ob deutsche Stellen an der
Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Maßnahmen US-amerikanischer Stellen im Zusammenhang mit
dem sogenannten „Geheimen Krieg“ beteiligt waren
bzw. darüber Kenntnisse hatten (Ziffer B.I.14 Satz 3).
Auf die Schriftliche Frage Nr. 8/56 der MdB Martina
Renner erklärte die Bundesregierung am
20.10.2016
MAT A BK-40
559
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
des jeweiligen Tages-Auszugs aus dem Terminkalender
des damaligen Chefs des Bundeskanzleramtes Ronald
Pofalla bezüglich der Tage, an denen im Zeitraum vom
20.10.2016
MAT A BK-41
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen
auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten
einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel, die darüber Auskunft geben,
1. welche Kenntnis das Bundeskanzleramt über die
Steuerung von Telekommunikationsmerkmalen von
Einrichtungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union sowie von Regierungsstellen der EU-Mitgliedstaaten bei der strategischen Fernmeldeaufklärung
des Bundesnachrichtendienstes hatte
BK-39
BK-40
BK-41
555
2. zur Weisungslage für eine Steuerung derartiger Telekommunikationsmerkmale und die seit 2001 im Bundeskanzleramt entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind – soweit sie nicht bereits auf andere Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden –, gem. § 18
Abs.1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Es wird darum
gebeten, die Beweismittel bis zum 15.11.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber
hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher
eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter
Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.