Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

sein. Aus welchem Datenbestand die Treffer stammen, ist diesem oder anderen Dokumenten aus dem Fundus allerdings nicht zu entnehmen. Ein Beweis, dass die festgestellten Treffer auf einer Überwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons beruhen, lässt sich damit nicht führen. Eine Recherche des Namens der
Bundeskanzlerin in allgemein zugänglichen Quellen wäre strafrechtlich ohne Bedeutung.
3. Nach den eingeholten technischen Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes
(BND), der Bundespolizei (BPol), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zahlreiche
Möglichkeiten denkbar, wie auf mobile Kommunikation zugegriffen werden kann.
Keines der in Betracht kommenden 'Angriffsszenarien' lässt sich im Falle des von der
Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons nachweisen oder ausschließen. Eine Präzisierung des Tatverdachts nach Tatzeit, Tatort und Tatumständen sowie den handelnden Personen - wie es die Strafprozessordnung fordert - ist daher auf diesem Weg nicht
möglich.
4. Weitere Beweiserhebungen versprechen keinen Erfolg. Es bestehen keine weiteren
Ermittlungsansätze, mit Hilfe derer sich der Verdacht der Ausspähung des von der
Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons nach Tatzeit, Tatort und Tatumständen weiter konkretisieren ließe. Den mit der Veröffentlichung der sogenannten Snowden-Dokumente befassten Journalisten steht ein umfassendes Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die bisher bekannten Äußerungen von Edward Snowden geben
ebenso wie der Inhalt der ihm zuzuordnenden veröffentlichten Dokumente keine Hinweise darauf, dass er über eigene Wahrnehmungen oder Kenntnisse zu dem Verdacht
der Ausspähung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons verfügt. Die
vagen Äußerungen von Verantwortlichen der Vereinigten Staaten von Amerika zu einer etwaigen Überwachung der mobilen Telekommunikation der Bundeskanzlerin
durch einen US-amerikanischen Nachrichtendienst ('not any more') reichen für eine
Beschreibung des Tatgeschehens nicht aus. Die Bemerkungen, die in der Öffentlichkeit als allgemeines Schuldeingeständnis aufgefasst wurden, entbinden nicht von einer
den Vorgaben der Strafprozessordnung genügenden Beweisführung. Sollten sich neue
erfolgsversprechende Ermittlungsansätze ergeben, werden die Ermittlungen wieder
aufgenommen.“

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