Drucksache 18/12850

– 176 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Am 12. Juni 2015 hat der GBA gegenüber der Presse erklärt, die mögliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bevölkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibe weiter unter Beobachtung. Die Prüfung, ob sich aus den Ergebnissen der bisherigen und der
noch laufenden Abklärungen Hinweise auf eine konkret verfolgbare Straftat ergeben, sei noch nicht abgeschlossen.402
Zugleich hat der GBA mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren betreffend das vermeintliche Ausspähen des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt zu haben, weil sich der Vorwurf mit
den Mitteln des Strafprozessrechts nicht gerichtsfest beweisen lasse.403 Dies hat er wie folgt begründet:
„1. Ausgangspunkt für die Ermittlungen war ein im Oktober 2013 erstmals in den Medien veröffentlichtes Dokument, das in der Öffentlichkeit als Beleg für ein tatsächliches Abhören des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin angesehen wurde. Bei diesem
Dokument handelt es sich nicht um einen authentischen Abhörauftrag der National
Security Agency (NSA) oder eines anderen US-amerikanischen Nachrichtendienstes.
Es soll sich vielmehr um eine Abschrift eines in Augenschein genommenen Dokuments der NSA handeln. Das Dokument im Original zu beschaffen, ist nicht gelungen.
Auch die Abschrift oder jedenfalls weitere Einzelheiten hierzu stehen für weitere Ermittlungen nicht zur Verfügung. Auf dieser Grundlage ist eine den Anforderungen der
Strafprozessordnung genügende Bewertung des Dokuments sowie der Herkunft der in
ihm enthaltenen Daten nicht möglich.
Auch der Inhalt des Dokuments beweist nicht, dass das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin möglicherweise seit dem Jahr 2002 abgehört worden ist. Festzustellen war, dass
die darin aufgeführte Telefonnummer einem von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefon zuzuordnen ist. Ansonsten lassen die Angaben auf dem Dokument verschiedene Interpretationen zu. Keine von ihnen lässt sich mit dem Beginn der ersten Amtszeit der Bundeskanzlerin am 22. November 2005 sowie mit der als Anschlussinhaberin
des Mobiltelefons ermittelten CDU-Bundesgeschäftsstelle in Einklang bringen. Dass
es sich bei den in dem Dokument genannten Daten um die technischen Zielparameter
für die Überwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons handelt,
muss daher eine Vermutung bleiben.
2. Auch die in den Medien bisher veröffentlichten Dokumente, die von Edward Snowden stammen, enthalten keinen gerichtsfesten Nachweis für eine Überwachung des
von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons. Der Name der Bundeskanzlerin
scheint einem Dokument aus diesem Fundus zufolge zwar mit Hilfe eines NamenErkennungs-Programms namens 'Nymrod' häufiger als 300 Mal festgestellt worden zu

402)
403)

Presseerklärung Nr. 20/2015 des GBA vom 12. Juni 2015, abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?heftnr=550&newsid=550.
Presseerklärung Nr. 20/2015 des GBA vom 12. Juni 2015, abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?heftnr=550&newsid=550.

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