Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beweisbeschluss

– 1767 –

Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

377

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, aus denen hervorgeht, welche rechtlichen Überlegungen, Bewertungen, Begründungen und Entscheidungen hinsichtlich der Übermittlung von Metadaten bzw.
Verkehrsdaten aus Telekommunikationsüberwachungen
durch den Bundesnachrichtendienst an Dienste der 5Eyes-Staaten von Bundesbehörden vorgenommen wurden und die im Bundeskanzleramt seit dem 1. Januar
2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und nicht bereits aufgrund früherer Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden, gemäß § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

11.06.2015

MAT A BK-22

388

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere
Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel – einschließlich solcher, die von oder an
Dritte bzw. andere Behörden übergeben bzw. anlässlich
von Gesprächen, Besuchen oder Reisen hierzu angefertigt wurden, sowie eventueller diesbezüglicher Eintragungen in den Dienstkalendern der Zeugen Günter Heiß
und Guido Müller –, die anlässlich des dem Artikel
„Spionage-Affäre – NSA bespitzelte Mitarbeiter im
Kanzleramt“ in der Bild am Sonntag vom 01.05.2015
zugrunde liegenden Geschehens im Bundeskanzleramt
entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

02.07.2015

MAT A BK-23

15.10.2015

MAT A BK-24/1

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

deutsche Ziele oder deutsche Interessen gerichtet waren
und wie letztere definiert wurden und die zwischen dem
1.1.2001 und dem 30.5.2013 unmittelbar im Bundeskanzleramt entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind, sofern sie nicht auf zuvor ergangene Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden, gem. § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

BK-22

BK-23

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843)

BK-24

BK-25

421

420

durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Zusammenhang mit den seit dem 1. Juni 2013 vorgenommenen
Überprüfungen und Aussonderungen bzw. Löschungen
von Selektoren für das BND-eigene Suchprofil durch
den Bundesnachrichtendienst im Bundeskanzleramt entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, insbesondere auch Weisungen oder Erlasse
des Bundeskanzleramtes für den Umgang mit Selektoren, die europäische Ziele oder deutsche Interessen betreffen, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt. Um Vorlage der Unterlagen bis zum 4. November
2015 wird gebeten. Darüber hinaus wird darum gebeten,
VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Beiziehung s��mtlicher Akten, Dokumente, in Dateien

MAT A BK-24
MAT A BK-24/2

15.10.2015

MAT A BK-25

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