Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

BK-11

BK-12

– 1764 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

Datum des
Beweisbeschlusses

270 neu

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf eventuelle Überlegungen zur Möglichkeit eines kabelgestützten Erfassungsansatzes des BND an einem Unterwasserkabel in Deutschland beziehen und die unmittelbar im
Bundeskanzleramt seit dem 1. Januar 2001 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

18.12.2014

273

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die sich auf weitere Projekte
oder Operationen zur technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes – neben „Eikonal“ – beziehen,
sofern dabei gewonnene bzw. zu gewinnen-de Daten
oder Erkenntnisse durch den Bundesnachrichtendienst
selbst oder über Dritte an einen Nach-richten- oder anderen Dienst eines Five-Eyes-Staates übermittelt werden
sollten oder wurden oder von einem solchen Dienst erlangt werden konnten und die im Bundeskanzleramt seit
dem 1. Januar 2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt.

18.12.2014

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

MAT A BK-11

MAT A BK-12/1
MAT A BK-12/2
MAT A BK-12/3

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Auskunft darüber geben,
1. welche Kenntnis Behörden des Bundes über solche
Vorhaben, Vorgehensweisen, Fähigkeiten und die
Durchführung entsprechender Maßnahmen durch einen
Nachrichtendienst der 5-Eyes-Staaten haben, oder

BK-13

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2. ob und inwiefern Behörden des Bundes an solchen
Vorhaben, Vorgehensweisen oder der Durchführung
entsprechender Maßnahmen durch einen Nachrichtendienst der 5-Eyes-Staaten in irgendeiner Form beteiligt
waren oder entsprechende Soft- oder Hardware erhalten,
erprobt oder genutzt haben, die in den unter dem Link
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/snowdendokumente-nsa-attacken-auf-ssl-vpn-ssh-tor-a1010553.html gespeicherten und vom Ausschuss aufgrund von Beweisbeschluss Sek-13 vom 15.1.2015 gesicherten Dokumenten angesprochen sind – unabhängig
von den dort verwendeten Operations- oder Programmbezeichnungen, und die im Untersuchungszeitraum unmittelbar im Bundeskanzleramt entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß
§ 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die
1. Auskunft darüber geben, welche Erkenntnisse beim
Bundesnachrichtendienst darüber vorlagen oder vorliegen, inwiefern die National Security Agency im Rahmen
der Zusammenarbeit in der Joint SIGINT Activity Aufklärung gegen deutsche Ziele oder deutsche Interessen

29.01.2015

MAT A BK-13/1
MAT A BK-13/2

MAT A BK-14/1
26.02.2015

MAT A BK-14/2
MAT A BK-14/3

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