Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
BK-7
– 1763 –
Drucksache 18/12850
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
Datum des
Beweisbeschlusses
177
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf den im
Artikel „Gedränge am Daten-Drehkreuz“ (Süddeutsche
Zeitung vom 26. Juni 2014) geschilderten Sachverhalt
des Zugriffs auf Daten im Bereich des Internetknotens
Frankfurt durch den BND und eine etwaige Weitergabe
dort gewonnener Daten an die NSA beziehen und die im
Bundeskanzleramt seit dem 1. Januar 2001 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
03.07.2014
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
MAT A BK-7
MAT A BK-7/1
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
- die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags betreffen und
BK-8
- sich auf Sachverhalte beziehen, die in den Links
http://www.spiegel.de/media/media-34756.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34757.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34758.pdf gespeicherten und von Ausschuss gesicherten Dokumente angesprochen sind und
25.09.2014
MAT A BK-8
250
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Drs. 18/843) durch
Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die zur Entstehung und zur
Durchführung des Memorandum of Agreement vom
28. April 2002 zwischen der National Security Agency
und dem Bundesnachrichtendienst für die Zusammenarbeit der beiden Nachrichtendienste unmittelbar im Bundeskanzleramt im gesamten Untersuchungszeitraum seit
dem 01.01.2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, soweit sie bisher
nicht vorgelegt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundeskanzleramt.
06.11.2014
MAT A BK-9
264 neu
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Prioritäre Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich auf weitere
Projekte kabelgestützter Erfassungsansätze des BND neben „Eikonal“ - bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland beziehen, sofern
dort gewonnene Daten an einen Nachrichtendienst eines
Five-Eyes-Staates weitergegeben wurden, und die unmittelbar im Bundeskanzleramt seit dem 1. Januar 2001
entstandenen oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
18.12.2014
203
- die unmittelbar im Bundeskanzleramt im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundeskanzleramt.
BK-9
BK-10
MAT A BK-10/1
MAT A BK-10/2
MAT A BK-10/3