Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
– 1761 –
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
514
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher
Beweismittel, die im Zusammenhang mit den Befragungen von Ahmad Sidiqi in Bagram im Oktober 2010 (vgl.
Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 11.10.2010 –
„BND verhört deutschen Al-Quaida-Anhänger“) im
Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, soweit
sie die mögliche Beteiligung deutscher Stellen an der
Vorbereitung oder Durchführung der gezielten Tötung
durch Kampfdrohneneinsatz zu Lasten der in BB BfV17 genannten Personen betreffen, insbesondere durch
eventuelle Ermöglichung der Kenntniserlangung von
US-Stellen bezogen auf Daten über diese Personen, die
zur Feststellung des Aufenthaltsortes der Getöteten geeignet gewesen sein können gem. § 18 Abs. 1 PUAG
beim Bundesministerium des Innern. Um Vorlage der
Unterlagen bis zum 22.08.2016 wird gebeten. Darüber
hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher
eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter
Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
07.07.2016
MAT A BfV-25
548
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Beiziehung
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten oder sonstiger sächlicher Beweismittel zu dem im Artikel „Fern bedient“ des
Magazins Der Spiegel vom 1. Dezember 2014 sowie im
Beitrag „BND findet Spionage-Zugang in Überwachungssystem – und schweigt“ des Fernseh-Magazins
FAKT vom 27. September 2016 geschilderten Vorgang,
die im Untersuchungszeitraum im Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind – soweit sie nicht bereits auf andere Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden –
,gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des
Innern. Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis
zum 15.11.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen
vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten,
VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.
20.10.2016
MAT A BfV-26
2
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen
I.13. bis I.15. und II.4 durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,
die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis
I.15. und II.4 betreffen, und die im Organisationsbereich
des Bundeskanzleramt nach dem 1. Juni 2013 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
Innern. Um Vorlage der Unterlagen bis zum 01.08.2016
wird gebeten.
BfV-25
BfV-26
BK-1
MAT A BK-1/1
MAT A BK-1/2a-m
MAT A BK-1/3a-c
MAT A BK-1/4a-z
10.04.2014
MAT A BK-1/5
MAT A BK-1/6a-g
MAT A BK-1/7a-d
MAT A BK-1/8
MAT A BK-1/9