Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1760 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

die Lokalisierung von Personen oder deren Mobiltelefonen geeigneter Daten (bspw. IMSI, Telefonnummern,
IMEI u. ä.) an ausländische Stellen richtet, die im Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und
nicht bereits aufgrund früherer Beweisbeschlüsse vorgelegt wurden, gem. § 18 Abs. 1 PUAG bei dem Bundesministerium des Innern. Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis zum 04.05.2016 vorzulegen und ggf. Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird
darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte
Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des
ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu
übermitteln.

BfV-22

BfV-23

BfV-24

486

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die sich mit den technischen Möglichkeiten zur Lokalisation bzw. Ortung von Personen unter Verwendung
von diesen zugeordneten Daten wie Mobilfunknummern, IMEI-Nummern und vergleichbaren Daten befassen und im Bundesamt für Verfassungsschutz im Untersuchungszeitraum entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium des Innern. Es wird
darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis zum
5. Juli 2016 vorzulegen und gegebenenfalls Teillieferungen vorab vorzulegen. Darüber hinaus wird darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen
aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die
eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

09.06.2016

497

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843 und 18/8683) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Informationen enthalten zu den
Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Erweiterung des
Untersuchungsauftrags und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (Drucksache 18/8683) im Organisationsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz
entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Innern. Um Vorlage aller Unterlagen bis
zum 26.08.2016 und gegebenenfalls sukzessive Teillieferung vorab wird gebeten. Darüber hinaus wird darum
gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern,
entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und
die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

09.06.2016

MAT A BfV-23/1

513

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843, 18/8683) durch Beiziehung des
Abschlussberichts der „Sonderauswertung Technische
Aufklärung durch US-amerikanische, britische und französische Nachrichtendienste mit Bezug zu Deutschland“
(SAW TAD) des Bundesamtes für Verfassungsschutz
gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des

07.07.2016

MAT A BfV-24

MAT A BfV-22
MAT A BfV-22/1

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