Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1755 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu
übermitteln.
MAT A BfV-1/1a-e
MAT A BfV-1/2

BfV-1

3

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen
I.13. bis I.15. und II.4 durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,
die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis
I.15. und II.4 betreffen, und die im Organisationsbereich
des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach dem 1.
Juni 2013 entstanden o-der in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium des Innern.

MAT A BfV-1/3a-j
MAT A BfV-1/4
MAT A BfV-1/5
MAT A BfV-1/6
10.04.2014

MAT A BfV-1/7
MAT A BfV-1/8
MAT A BfV-1/9
MAT A BfV-1/10
MAT A BfV-1/11
MAT A BfV-1/12
MAT A BfV-1/12
MAT A BfV-1/13

BfV-2

BfV-3

BfV-4

BfV-5

BfV-6

27

Es wird die Beweiserhebung zu den Abschnitten I. und
II. des Untersuchungsauftrags vorbereitet durch Beiziehung sämtlicher Organigramme, Organisationspläne,
Aktenpläne und Dateienverzeichnisse aller Organisationseinheiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
die von den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrags erfasste Aufgaben wahrnehmen, aus dem gesamten Untersuchungszeitraum seit dem 01.01.2001 gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des
Innern.

10.04.2014

50

Es wird Beweis erhoben zu den Fragen I.14 bis I.17
durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragen I.14
bis I.17 des Untersuchungsauftrags betreffen, und die im
Organisationsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz im gesamten Untersuchungszeitraum seit dem
01.01.2001 entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim
Bundesministerium des Innern.

10.04.2014

109 neu

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag
(BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung der Dienstvorschrift
Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den jeweils gültigen Fassungen seit 2001 beim
Bundesministerium des Innern.

22.05.2014

MAT A BfV-4

108 neu

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag
(BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung der Dienstvorschriften des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in denen
die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen oder Dienststellen der Stationierungskräfte geregelt ist, in den jeweils gültigen Fassungen seit
2001 beim Bundesministerium des Innern.

22.05.2014

MAT A BfV-5

111 neu

Es wird Beweis erhoben zum Untersuchungsauftrag
(BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung einer Übersicht des
Bundesamtes für Verfassungsschutz über die personelle
Ausstattung der für den Bereich Spionageabwehr zuständigen Organisationseinheiten (Abteilungen, Unterabteilungen, Referate - jeweils Anzahl und Qualifikation

22.05.2014

MAT A BfV-6

MAT A BfV-2/2a-b

MAT A BfV-3/1
MAT A BfV-3/2

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