Drucksache 18/12850
Beweisbeschluss
BfDI-8
BfDI-9
BfDI-10
– 1754 –
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
399
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (BT-Dr. 18/843) durch Beiziehungdes Sachverhaltsberichts über die Datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle gem. §§ 24, 26 BDSG
der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Dienstelle des Bundesnachrichtendienstes in
Bad Aibling am 2. und 3. Dezember 2013 (fortgesetzt
am 20. und 23. Oktober 2014) einschließlich Anlagen
hilfsweise des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden vorläufigen Sachverhaltsberichtes über die
Datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle gem.
§§ 24, 26 BDSG der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes in Bad Aibling am 2. und 3. Dezember
2013 (fortgesetzt am 20. und 23. Oktober 2014) einschließlich Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 PUAG bei der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Auf die Ausführungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Schreiben vom 3. Juni 2015, MAT A BfDI1/4, und vom 17. Juni 2015, MAT A BfDI-1/5, sei verwiesen.
430
508
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT Drs.18/843) durch Beiziehung sämtlicher
Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des
Untersuchungsauftrags betreffen, soweit diese von der
Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) anlässlich der Erstellung des (vorläufigen) Sachverhaltsberichts der BfDI (Stand 30.07.2015,
vgl. MAT A BfDI 8/2 vom 21.09.2015) über die datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle gem. §§ 24, 26
BDSG in der Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes in Bad Aibling am 2. und 3. Dezember 2013 (fortgesetzt am 20. und 23. Oktober 2014) an das Bundeskanzleramt oder den Bundesnachrichtendienst übermittelt wurden. gemäß § 18 Abs. 1 PUAG bei der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Gebeten wird um Vorlage bis zum 09.11.2015 sowie darum, in einer Übersicht gegebenenfalls die Dokumente kenntlich zu machen, die dem Ausschuss bereits
vorgelegt wurden, aber auch unter diesen Beweisbeschluss fallen.
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843 und 18/8683) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Informationen enthalten zu den
Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Erweiterung des
Untersuchungsauftrags und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (Drucksache 18/8683) bei der
Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1
PUAG bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit. Um Vorlage aller Unterlagen bis zum 26.08.2016 und gegebenenfalls sukzessive
Teillieferung vorab wird gebeten. Darüber hinaus wird
darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte
Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
MAT A BfDI-8/1
MAT A BfDI-8/2
MAT A BfDI-8/3
10.09.2015
MAT A BfDI-8/4
MAT A BfDI-8/5
MAT A BfDI-8/5 1
MAT A BfDI-8/6
MAT A BfDI-8/7
MAT A BfDI-9
MAT A BfDI-9/1
05.11.2015
MAT A BfDI-9/2
MAT A BfDI-9/3
MAT A BfDI-9/4
MAT A BfDI-9/5
MAT A BfDI-10/1
23.06.2016
MAT A BfDI-10/2
MAT A BfDI-10/3
MAT A BfDI-10/4