Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
A-Drs.
– 1753 –
Inhalt des Beweisbeschlusses
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
03.07.2014
MAT A BfDI-4
03.07.2014
MAT A BfDI-5
25.09.2014
MAT A BfDI-6
29.01.2015
MAT A BfDI-7
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
- die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags betreffen und
BfDI-4
155 neu
- sich auf Sachverhalte beziehen, die in den unter dem
Link (A-Drs. 139) gespeicherten und vom Ausschuss gesicherten Dokumente angesprochen sind und
- die bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit im Untersuchungszeitraum
entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
BfDI-5
167 neu
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Prioritäre Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen für
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie sämtlicher Sprechzettel für den
Bundesbeauftragten und den Leitenden Beamten für
Präsidentenrunden, nachrichtendienstliche Lagen und
Staatssekretärsrunden, die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrages betreffen
und bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit seit dem 1.1.2001 entstanden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
- die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags betreffen und
BfDI-6
207
- sich auf Sachverhalte beziehen, die in den Links
http://www.spiegel.de/media/media-34756.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34757.pdf
http://www.spiegel.de/media/media-34758.pdf gespeicherten und von Ausschuss gesicherten Dokumente angesprochen sind und
- die bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit im Untersuchungszeitraum
entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
BfDI-7
301
Es wird Beweis erhoben zu den Fragen I.13 und II.4 des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragen I.13 und II.4 des Untersuchungsauftrags betreffen, und die im Untersuchungszeitraum bis zum 31. Mai 2013 bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG bei der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.