Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1752 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

03.07.2014

MAT A BAMF-4

03.07.2014

MAT A BAMF-5

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
- die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags betreffen und
BAMF-4

152

- sich auf Sachverhalte beziehen, die in den unter dem
Link (A-Drs. 139) gespeicherten und vom Ausschuss gesicherten Dokumente angesprochen sind und
- die im Organisationsbereich des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge im Untersuchungszeitraum
entstanden oder r in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Innern.

BAMF-5

BfDI-1

BfDI-2

BfDI-3

166

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Prioritäre Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen für
den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtlicher
Sprechzettel für den Präsidenten und den Vizepräsidenten für Präsidentenrunden, nachrichtendienstliche Lagen
und Staatssekretärsrunden, die die Fragestellungen der
Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrages betreffen und bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem 1.1.2001 entstanden sind, gem. § 18
Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Innern.

6

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen
I.13. bis I.15. und II.4 durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,
die die Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrags mit Ausnahme der Fragen I.13. bis
I.15. und II.4 betreffen, und die bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
nach dem 1. Juni 2013 entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium des Innern.

20

32

MAT A BfDI-1/1
MAT A BfDI-1/2 I-IX
MAT A BfDI-1/3
10.04.2014

MAT A BfDI-1/4
MAT A BfDI-1/5
MAT A BfDI-1/6
MAT A BfDI-1/7

Es wird Beweis erhoben zu den Fragen I.13 bis II.4
durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragen I.13
bis II.4 des Untersuchungsauftrags betreffen, und die bei
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach dem 1. Juni 2013 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Innern.

10.04.2014

Es wird die Beweiserhebung zu den Abschnitten I. und
II. des Untersuchungsauftrags vorbereitet durch Beiziehung sämtlicher Organigramme, Organisationspläne,
Aktenpläne und Dateienverzeichnisse aller Organisationseinheiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die von den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrags erfasste
Aufgaben wahrnehmen, aus dem gesamten Untersuchungszeitraum seit dem 01.01.2001 gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium des Innern.

10.04.2014

MAT A BfDI-2/1
MAT A BfDI-2/2
MAT A BfDI-2/3
MAT A BfDI-2/4

MAT A BfDI-3a-c

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