Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
– 1751 –
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
08.05.2014
MAT A AUS-2
17
Es wird Beweis erhoben zu den Fragen I.14 bis I.17
durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragen I.14
bis I.17 des Untersuchungsauftrags betreffen, und die im
Organisationsbereich des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge im gesamten Untersuchungszeitraum
seit dem 01.01.2001 entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, gemäß § 18 Abs. 1
PUAG beim Bundesministerium des Innern.
10.04.2014
MAT A BAMF-1a-e
29
Es wird die Beweiserhebung zu den Abschnitten I. und
II. des Untersuchungsauftrags vorbereitet durch Beiziehung sämtlicher Organigramme, Organisationspläne,
Aktenpläne und Dateienverzeichnisse aller Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die von den Abschnitten I. und II. des Untersuchungsauftrags erfasste Aufgaben wahrnehmen, aus
dem gesamten Untersuchungszeitraum seit dem
01.01.2001 gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Innern.
10.04.2014
MAT A BAMF-2
145
Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I und II des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/843) durch Beiziehung sämtlicher untergesetzlicher Vorschriften, die im
Untersuchungszeitraum im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zu Fragen galten, die im Untersuchungsauftrag angesprochen sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG
beim Bundesministerium des Innern.
03.07.2014
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag, indem die australische Regierung auf diplomatischem Wege höflichst ersucht wird, Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte
Daten und sonstige sächliche Beweismittel zum gesamten Untersuchungsauftrag zu übersenden, insbesondere
1. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Speicherung
auf Vorrat von Daten über Kommunikationsvorgänge
und deren Inhalte durch Programme der Nachrichtendienste der Staaten der sog. „Five Eyes“ oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag, soweit Kommunikationsvorgänge von, nach und in Deutschland betroffen sind,
2. zu Art und Ausmaß derartiger Maßnahmen, soweit in
Deutschland ansässige Wirtschaftsunternehmen betroffen sind,
AUS-2
81 neu II
3. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Auswertung
von Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte, soweit Mitglieder der Bundesregierung, Bedienstete des Bundes, Mitglieder des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind,
4. zu etwaigen Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen,
5. zur Nutzung diplomatischer Vertretungen in Deutschland für derartige Maßnahmen,
6. zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten, die aus in Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen stammen, an deutsche Stellen weitergegeben wurden und ob
diese dafür Gegenleistungen erbracht haben,
7. zur Frage, welche nachrichtendienstliche Priorität
Deutschland und deutsche Regierungsstellen für Australien als Aufklärungsziele haben und wer diese Priorisierung anhand welcher Kriterien vornimmt.
BAMF-1
BAMF-2
BAMF-3
MAT A BAMF-3
MAT A BAMF-3/1