Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

AA-5

AA-6

– 1750 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

A-Drs.

Inhalt des Beweisbeschlusses

Datum des
Beweisbeschlusses

168 neu

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.
des Untersuchungsauftrages (Drucksache 18/843) durch
Prioritäre Beiziehung sämtlicher Leitungsvorlagen für
den Minister, Staatssekretäre und Staatsminister sowie
sämtlicher Sprechzettel für den Minister, Staatssekretäre
und Staatsminister für Präsidentenrunden, nachrichtendienstliche Lagen und Staatssekretärsrunden, die die
Fragestellungen der Abschnitte I. und II. des Untersuchungsauftrages betreffen und bei dem Auswärtigen
Amt seit dem 1.1.2001 entstanden sind, gem. § 18 Abs. 1
PUAG beim Auswärtigen Amt.

03.07.2014

MAT A AA-5
MAT A AA-5/1

502

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843 und 18/8683) durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf
andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Informationen enthalten zu den
Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Erweiterung des
Untersuchungsauftrags und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (Drucksache 18/8683) im Auswärtigen Amt entstanden oder in behördlichen Gewahrsam
genommen worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim
Auswärtigen Amt. Um Vorlage aller Unterlagen bis zum
26.08.2016 und gegebenenfalls sukzessive Teillieferung
vorab wird gebeten. Darüber hinaus wird darum gebeten,
VS-Vertraulich oder höher eingestufte Unterlagen aus
den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des ursprünglichen
Aktenzusammenhangs gesondert zu übermitteln.

09.06.2016

MAT A AA-6

08.05.2014

MAT A AUS-1

Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag vorbereitet, indem die australische Regierung auf diplomatischem Wege höflichst ersucht wird,
Personen zu benennen, die im Rahmen einer Befragung
oder Anhörung durch den Ausschuss Auskunft zum gesamten Untersuchungsauftrag geben können, insbesondere
1. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Speicherung
auf Vorrat von Daten über Kommunikationsvorgänge
und deren Inhalte durch Programme der Nachrichtendienste der Staaten der sog. „Five Eyes“ oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag, soweit Kommunikationsvorgänge von, nach und in Deutschland betroffen sind,
2. zu Art und Ausmaß derartiger Maßnahmen, soweit in
Deutschland ansässige Wirtschaftsunternehmen betroffen sind,
AUS-1

80 neu II

3. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Auswertung
von Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte, soweit Mitglieder der Bundesregierung, Bedienstete des Bundes, Mitglieder des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind,
4. zu etwaigen Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen,
5. zur Nutzung diplomatischer Vertretungen in Deutschland für derartige Maßnahmen,
6. zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten, die aus in Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen stammen, an deutsche Stellen weitergegeben wurden und ob
diese dafür Gegenleistungen erbracht haben,
7. zur Frage, welche nachrichtendienstliche Priorität
Deutschland und deutsche Regierungsstellen für Australien als Aufklärungsziele haben und wer diese Priorisierung anhand welcher Kriterien vornimmt.

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