Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
cc)
– 1705 –
Drucksache 18/12850
Abkommen mit den USA überprüfen und ggf. kündigen
Zu vorgenannten Zwecken soll die Bundesregierung zunächst Streitbeilegungsverfahren über die Anwendung der Art. 53, 60 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (NTS-ZS) einleiten, ferner soweit notwendig die zugeteilten Frequenzen für den Funkverkehr der Satelliten-Relais-Station auf der Air Base
Ramstein sowie die Nutzungsvereinbarung für die Air Base, das NTS-ZS und das NTS verhandelnd revidieren oder hierzu kündigen.
b)
Keine bedingungslose Datenübermittlung an Drittstaaten
Geheimdienste und Bundesregierung dürfen nicht länger personenbezogene Daten bedenkenlos an ausländische Regierungsstellen, Militärs oder Sicherheitsbehörden übermitteln. Vielmehr bedarf es der klaren Benennung des Zwecks der Übermittlung und einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Prüfung der Erforderlichkeit, sowie ob der Empfänderstaat ein dem deutschen Recht entsprechendes Datenschutzniveau hält. Die
bisherige Praxis der Bundesregierung der Verwendung von Disclaimer ist nicht ausreichend. Zukünftig muss
eine zweckändernde Datennutzung, die Weitergabe an Dritte sowie eine Geolokalisation oder menschenrechtswidrige Nachteile der betroffenen Person sicher überprüfbar ausgeschlossen werden.9077
c)
Keine verdeckte Befragung von Ausländern durch Geheimdienste in Deutschland
Die Bundesregierung darf Geflüchtete bzw. andere Zuwanderer nach Deutschland hier nicht unter Vorwänden, Tarnbezeichnungen ähnlich – wie bisher als HBW – durch BND o.a. Geheimdienste ausfragen lassen:
zumindestens nicht ohne Klarstellung, dass eine Teilnahme rein freiwillig und ohne Auswirkung auf laufende
Asyl-, Einbürgerungs- oder Bleiberechtsverfahren ist. Eine Befragung rein durch Vertreter ausländischer
Dienste oder deren Übersetzer ist jedenfalls auszuschließen.
d)
Kein Einsatz von Drohnen durch Bundeswehr bzw. -regierung.
Die Bundesregierung soll keine bewaffneten und bewaffnungsfähigen Drohnen oder ähnlicher unbemannter
Waffensysteme für die Bundeswehr beschaffen. Sie soll sich auf internationaler Ebene für eine Ächtung
dieser tödlichen, autonomen Waffensysteme einsetzen, insbesondere bzgl. deren Einsatz als Träger von Massenvernichtungswaffen. Die Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Gewalt soll ausschließlich von Menschen getroffen werden, nicht von Computern. Weder die Bundeswehr noch eine andere Stelle der Bundeswehr darf sich mittel- oder unmittelbar (z. B. durch Übermittlung von Handy- oder Geodaten) an völkerrechtswidrigen gezielten Tötungen durch bewaffneten Drohnen beteiligen. 9078
9077)
9078)
Vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 – Rn. (1-29), abrufbar unter
http://www.bverfg.de/e/rs20160420_1bvr096609.html.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Keine bewaffneten Drohnen für die Bundeswehr – Internati-onale Rüstungskontrolle von bewaffneten unbemannten Systemen voranbringen“, Bundestagsdrucksache 17/13235, vom 24. April 2013.