Drucksache 18/12850

– 1706 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fünfter Teil:
Stellungnahmen aufgrund der Gewährung rechtlichen Gehörs
Der Untersuchungsausschuss hat gemäß § 32 Abs. 1 PUAG Personen, die durch die Veröffentlichung des
Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in
einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. Der Ausschuss hat demgemäß zwei juristischen
Personen rechtliches Gehör zu sie betreffenden Ausführungen im Zweiten Teil des am 18. Mai 2017 beschlossenen vorläufigen Entwurfs auf Ausschussdrucksachen 586-B, 586-C und 586-F_neu gewährt [siehe
dazu Erster Teil, dort unter F.IV.]
Die Deutsche Telekom AG hat mit Schreiben vom 6. Juni 2017, im Sekretariat des Ausschusses am selben
Tag eingegangen, wie folgt zu sie betreffenden Ausführungen im Zweiten Teil des am 18. Mai 2017 beschlossenen vorläufigen Entwurfs auf Ausschussdrucksache 586-F_neu Stellung genommen:
„I.
Der Stellungnahmemöglichkeit nach § 32 Abs. 1 PUAG kommt angesichts der nur
eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Abschlussbericht von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (Art. 44 Abs. 4 GG) besondere Bedeutung
zu. Wir weisen deshalb vorab auf Folgendes hin:
1. Im Rahmen der Anhörung wurden uns bisher nur Auszüge aus dem Entwurf von
Teil Zwei des Abschlussberichts vorgelegt. Diese betreffen allein die vorgesehenen
Feststellungen des Untersuchungsausschusses. Die aus den Feststellungen abgeleiteten Bewertungen sind uns bisher nicht zugänglich gemacht worden.
Gegenstand des Rechts zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 1 PUAG sind aber alle Bestandteile des Entwurfs des Abschlussberichts, also auch die aus den Feststellungen
abgeleiteten Bewertungen, sofern durch ihre Veröffentlichung die Anhörungsberechtigten erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt werden können: Wir gehen davon aus,
dass uns gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt würde, sofern die vorgesehenen Bewertungen des 1. Untersuchungsausschusses sich auch auf die Deutsche
Telekom AG beziehen würden.
Rechtlich ist es aus unserer Sicht nicht unproblematisch, abgestuft zum Feststellungsund zum Bewertungsteil jeweils gesondert anzuhören, da sich Feststellungen und Bewertungen oft nur schwer trennen lassen und eine mit einer Feststellung für den jeweiligen Betrachter verbundene Bedeutung in manchen Fällen erst erkennbar wird, wenn
zugleich die daraus abgeleitete Bewertung bekannt ist. Dies legt eine einheitliche Anhörung nahe, bei der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 1 PUAG zu den

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