Drucksache 18/12850
– 1700 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beispiel in den Kontrollgremien der USA und im Land Berlin seit Langem üblich ist, öffentlich tagen und
Vernehmungen durchführen dürfen.
Auch PKGr-Mitglieder der Opposition sollen wie bis 2016 alternierend den PKGr-Vorsitzenden stellen dürfen. Die dortigen Unterrichtungen durch Regierungsvertreter_innen sind per Tonaufzeichnung wörtlich zu
protokollieren, um später den Wahrheitsgehalt nachvollziehen zu können. Mitarbeiter_innen der Dienste und
Aufsichtsbehörden müssen PKGr-Mitglieder ihrer Wahl (ebenso des Bundestags-Vertrauensgremiums oder
der G 10-Kommission) über dienstliche Um- bzw. Missstände informieren dürfen, ohne dies ihren Vorgesetzten berichten oder durch ihre Hinweise dienstliche Nachteile befürchten zu müssen.
Eine zeitnahe, vollständige, wahrheitsgemäße und qualifiziertere Unterrichtung des PKGr durch Bundesregierung und Dienste muss gewährleistet werden.9069 Die Kontrolltätigkeit soll transparenter werden, etwa
indem PKGr-Mitglieder über wichtige Sachverhalte anders als bisher ihre Fraktionsvorsitzenden unterrichten
dürfen.9070 Die einzelnen Mitglieder des PKGr sollen unabhängig von der Billigung der dortigen Mehrheit
der Regierungsfraktionen behandelte Vorgänge mit angemessener Faktenschilderung öffentlich bewerten
dürfen.9071
5.
Verschlusssachen-Einstufung von Unterlagen über Geheimdienste darf deren Kontrolle nicht behindern
Art und Umfang der Einstufung von Dokumenten bzgl. der Geheimdienste darf deren wirksame Kontrolle
nicht behindern,9072 so wie es mehrfach im Rahmen der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses der
Fall war. Gesetzlich geregelt werden sollte, dass die Klassifizierung von Unterlagen als VS-geheimhaltungsbedürftig regelmäßig von einer unabhängigen Instanz überprüft, beschränkt und aufgehoben werden darf.9073
6.
Mehr Transparenz der Geheimdienste auch gegenüber Bürger_innen
Verfassungsbeschwerden betroffener BürgerInnen gegen Überwachungsmaßnahmen von Sicherheitsbehörden müssen erleichtert werden; bisherige materielle, prozessuale, sowie faktische Hindernisse müssen beseitigt bzw. mindestens verringert werden. Die Voraussetzungen, unter denen Bürger von den Diensten Auskunft verlangen können über ihre dort gesammelten Daten, sollen erleichtert werden. Nachrichtendienste
sollen nicht länger insgesamt und von vornherein aus dem Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes
ausgenommen sein, auch damit Bürger Ablehnungen von Auskunftsanträgen gerichtlich überprüfen lassen
können.9074
9069)
9070)
9071)
9072)
9073)
9074)
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 2. a und Begründung Nr. 2.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 2. b und Begründung Nr. 2.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 2. c. und Begründung Nr. 2.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 5 und Begründung Nr. 3.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016; siehe auch dahingehende Forderung aller Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern bereits im
Jahr 2013: „Entschließung der 27. Konferenz der Informations-freiheitsbeauftragten in Deutschland vom 28.11.2013 in Erfurt“,
abrufbar unter http://gruenlink.de/14k2.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163 vom 18. April 2016, Ziffer I. 6.