Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1699 –
Drucksache 18/12850
Die BfDI muss striktere Sanktionsmöglichkeiten auch gegenüber Geheimdiensten und deren aufsichtsführenden Ministerien erhalten als bisher nur die förmliche „Beanstandung“ (§ 25 BDSG). Dass diese durch
BND und Kanzleramt nicht ernst genommen werden, zeigt deren abwehrende und leugnende Reaktion auf
vielfache Beanstandungen der BfDI vom 15. März 2016 gegen die Kommunikationsüberwachung des BND
in Bad Aibling.9065
Die BfDI muss für wirksame Kontrollen mehr Personal sowie die uneingeschränkte Möglichkeit zu unangemeldeten Kontrollbesuchen und zum Betreten geheimdienstlicher Liegenschaften auf deutschem Boden
durchsetzbar zurückerhalten, egal ob dort personenbezogene Daten allein durch deutsche Dienste, in Kooperation oder sogar ausschließlich durch Partnerdienste aus Drittstaaten verarbeitet werden.
Zudem muss die BfDI ausdrücklich die Befugnis erhalten, von sich aus – statt nur auf Aufforderung – den
Deutschen Bundestag, sowie alle mit Geheimdienstfragen befassten Gremien und Ausschüsse über die von
ihr durchgeführten Prüfungen, Erkenntnisse und Bewertungen zu unterrichten.
c)
Sanktionen gegen Kontrollbehinderung, unterlassene bzw. Fehlunterrichtung durch
Geheimdienste und Bundesregierung
Falls die Bundesregierung, ein Geheimdienst bzw. deren Vertreter die unabhängige Datenschutzbeauftragte,
die G 10-Kommission, das Parlament und seine Untergremien schuldhaft bei Kontrollen behindern oder
pflichtwidrig nicht, nicht vollständig, rechtzeitig oder wahrheitsgemäß unterrichten, soll dies mit empfindlichen Sanktionen, sowie als Dienstvergehen geahndet werden.
4.
Parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste
Die bisher auf viele Gremien und Ausschüsse des Bundestages zersplitterte Kontrolle der Geheimdienste ist
möglichst bald in einem zentralen Kontrollausschuss zusammenzuführen.9066 Bis dahin müssen zumindest
die Kontrollbefugnisse und Arbeitsmöglichkeiten des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie seiner
Mitglieder erheblich wirksamer ausgestaltet werden.9067 Dazu reicht die spärliche Novelle des PKGrG von
Ende 20169068 bei weitem nicht – im Gegenteil, sie wirkt sich nachteilig aus. Der dort neu geschaffene „Ständige Bevollmächtigte“ des PKGr muss sich auf seine gesetzliche Aufgaben beschränken, das PKGr zu „unterstützen“ (§ 5a Abs. 1 PKGrG), statt das PKGr sowie die PKGr-Mitglieder zu ersetzen, diese auf Geheiß
der Regierungsmehrheit zu gängeln und die Ausübung von deren originär eigenen Kontrollbefugnissen einzuschränken oder zu vereiteln. Dahingehenden Tendenzen ist entschlossen entgegenzuwirken. Hilfreich hingegen wäre ein unterstützender ständiger Ermittlungsbeauftragter des PKGr mit angemessenem Personalstab
sowie zusätzliche Mitarbeiter_innen für die jeweiligen PKGr-Mitglieder. Das PKGr sollte, wie dies zum
9065)
9066)
9067)
9068)
Vgl. BfDI: Rechtliche Bewertung zum Sachstandsbericht vom 30. Juli 2015, veröffentlicht auf netzpolitik.org, https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-allein-in-bad-aibling/,
abgerufen
am
21.06.2017.
Gleiches gilt im Übrigen für die Polizeien des Bundes und den Zoll, soweit diese geheime Überwachungsme-thoden einsetzen
dürfen, welche bislang keiner zureichenden parlamentarischen Kontrolle unterliegen.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 2 und Begründung Nr. 2.
Änderung des Kontrollgremiumgesetzes, vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2746, verkündet am 7. Dezember 2016, abrufbar
unter http://www.buzer.de/gesetz/12276/a201966.htm.