Drucksache 18/12850

– 1698 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berichte, Meldungen je schriftlich erfolgen bzw. zeitnah verschriftlicht werden, an den richtigen
Adressatenkreis bis hin zur Bundeskanzlerin gelangen und dort auch real zur Kenntnis genommen
werden.
–

Mitarbeiter_innen aus der ministeriellen Fachaufsicht über BfV und BND sowie aus der Geheimdienst-Koordination im Bundeskanzleramt sollen künftig nicht in die Spitzen der Dienste wechseln
dürfen und auch nicht umgekehrt, da andernfalls die jeweiligen Aufgaben kaum unbefangen nur der
Sache verpflichtet ohne Rücksicht auf persönliche Laufbahnaussichten ausgeübt werden können.9061

3.

Externe Kontrolle der Geheimdienste

Um rechtmäßiges Handeln der Geheimdienste zu gewähleisten, ist deren wirksame Kontrolle notwendig. Die
derzeitige Rechtslage ermöglicht solche Kontrolle allerdings nur unzureichend. Es wurde nämlich das Prinzip
nicht ausreichend umgesetzt, dass der demokratische Rechtsstaat keine kontrollfreien Räume duldet. Dieser
tritt seinen Bürger_innen grundsätzlich offen gegenüber. Daher muss die aufsichtliche, externe sowie parlamentarische Kontrolle von ausnahmsweise geheim agierenden Behörden umso intensiver ausgestaltet, denn
die Betroffenen können schon mangels Erkennbarkeit kaum individuellen Rechtsschutz suchen.9062
a)

Stärkung der G 10-Kommission9063

Die G 10-Kommission muss zukünftig insbesondere ihren Kontrollanspruch gegenüber der Bundesregierung
und nachgeordneten Behörde notfalls auch per Organklage gerichtlich durchsetzen können – und zwar sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch vor den Verwaltungsgerichten. Ersteres hatte das BVerfG mit
Beschluss vom 20. September 2016 (RN 54) bisher abgelehnt. Daher bedarf es einer Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und einer klarstellenden Änderung des § 63 BVerfGG.
Um wirksam kontrollieren zu können, muss die G 10-Kommission entsprechend § 15 Abs. 3 Artikel 10Gesetz deutlich besser personell und sachlich ausgestattet werden.
b)

Stärkung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI)

Eine entsprechende Klagebefugnis (gemäß der Vorgabe in Art. 58 Abs. 2, 83 Datenschutz-Grundverordnung)
sollte auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI) erhalten und – anders
als bisher gemäß § 24 Abs. 2 S. 3 BDSG – künftig die Erhebung, Nutzung und Weiterverwendung von
personenbezogenen Daten auch aus G 10-Maßnahmen zur Brief- und Telekommunikationsüberwachung sowie den Informationsaustausch mit anderen Geheimdiensten umfassend kontrollieren dürfen. Dies gilt auch
für deren gemeinsame Dateien.9064
9061)
9062)
9063)
9064)

Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, dort unter II. 1.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer II. 1.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 4.
Vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, „Für eine wirksamere Kontrolle der Nachrichtendienste“, Bundestagsdrucksache
18/8163, vom 18. April 2016, Ziffer I. 3.

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