Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
a)

– 1697 –

Drucksache 18/12850

Änderungen des BND-Gesetzes

Auch wegen der umfassenden Bindung an das Telekommunikationsgeheimnis aus Artikel 10 GG muss im
BND-Gesetz – politisch ohnehin selbstverständlich – eine Ausspähung von NATO- bzw. EU-Partnern oder
der Wirtschaft strikt verboten werden, statt derlei wie in der BNDG-Novelle 2016 vielfach zu erlauben. Kategorien des Verdachts und der Gefahr sollten weiterhin Anknüpfungspunkte auch für erhebliche geheimdienstliche Eingriffe bilden. Voraussetzung für die Zukunft strategischer Rasterfahndung muss zudem sein,
ob nachweislich der vollständige Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses aus Artikel 10 GG sichergestellt werden kann, wenn auf moderne digitale Leitungswege zugegriffen wird. Auch pauschale, unbegrenzte
Abgriffe und der automatisierte Massenaustausch von Inhalts- oder auch Metadaten mit Partnerdiensten müssen ausgeschlossen sein.
b)

Änderungen des Artikel 10-Gesetzes

Es bedarf daher zudem einer umfassenden Artikel 10-Gesetz-Reform, samt weiterer einschlägiger Geheimdienstregelungen. Im Vordergrund muss dabei die Reform zulässiger Aufgaben und Zwecke genauso stehen,
wie die am Schutz Unbeteiligter orientierten Grenzen der strategischen Überwachung.
Ein weiterer Schwerpunkt muss der Ausschluss eines unkontrollierten internationalen Ringtausches sein. Die
Kooperationen mit Drittstaaten bei der Telekommunikationsüberwachung bedürfen einer gesetzlichen Regelung, die eine Gefahrenschwelle, Verhältnismäßigkeit und Datenschutz sicherstellt und dabei auch die Angemessenheit des rechtlichen Schutzniveaus im Partnerland berücksichtigt.
2.

Verbesserung/Wiederherstellung der Dienst- und Fachaufsicht über das BfV und den
BND

Die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber dem BfV und insbesondere dem BND ist nach den Erkenntnissen
aus dem Untersuchungsausschuss unzureichend. Die diesbezügliche Aufsicht und Verantwortung der Behördenleitungen sowie Bundesministerien (Bundeskanzleramt, Bundesministerium des Innern) muss wirksamer
gestaltet und wahrgenommen werden:
–

Dazu sollen Führungskräfte in Behörden durch geeignete organisatorische Sicherungen und intensivere Aufsicht Fehlverhalten vermeiden helfen, ggf. konsequent ahnden und ungeeignete Mitarbeiter_innen fernhalten.

–

Eine liberale doch kritische Fehlerkultur soll die Mitarbeiter_Innen ermuntern, statt Korpsgeist im
„Schweige-Kartell“ eigene Fehler einzuräumen und initiativ auf Missstände und Fehler Dritter hinzuweisen. Das Personal muss für den Fall gegen dienstliche Nachteile abgesichert werden, dass es Kontrollinstitutionen auf Missstände hinweist.

–

Die ministerielle Aufsicht gegenüber BfV und BND und die Aufsicht der Leitungen gegenüber den
Arbeitsebenen muss verbessert werden. Hierfür bedarf es eines wirksamen und umfassenden Meldeund Berichtswesens, welches nachvollzieh- und –prüfbar ist. Darin müssen die meldepflichtigen Vorgänge sowie Meldewege präzise umschrieben und sichergestellt werden, dass wichtige Weisungen,

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