Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1693 –

Drucksache 18/12850

mit Unternehmens- und Personendaten erfordert zwingend, sie mit unzweideutigem Sicherheitsauftrag aufzustellen. Als unabhängige Cybersicherheitsbehörde kann das BSI Servicedienstleister für digital souveräne
Bürgerinnen und Bürger sein, dringend benötigtes Personal und Kompetenz anwerben und Schutzstandards
für Unternehmen und öffentliche Infrastrukturen bereitstellen.
Die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITIS) in München mit
insgesamt 400 Mitarbeiter_innen gefährdet die informationelle Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Dort
sollen Überwachungstechniken entwickelt werden, mit denen unter anderem Verschlüsselungstechnologien
gebrochen und Massendaten ausgewertet werden können. Offiziell auf die Sicherheitsbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern bezogen, somit parallele Überwachungsbemühungen von
Bundespolizei, Bundeskriminalamt und BfV zusammenführend, bestehen zugleich personale Verbindungen
zum BND. Mit ZITIS wird nicht nur das Digitale Agenda-Ziel der Bundesregierung konterkariert, Deutschland zum „Verschlüsselungs-Standort Nr. 1 auf der Welt“ zu machen, sondern auch die Bemühungen von
Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen werden unterlaufen, sich vor einer Ausspähung durch Dritte
sowie vor Wirtschaftsspionage zu schützen. Verschlüsselung als aktiver Grundrechtsschutz darf nicht durch
staatliche Behörden unterminiert und diese durch Ausspähung und Kompromittieren von IT-Systemen zudem zu Gefährdern von IT-Sicherheit werden.
Das am 21. Oktober 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verabschiedete Gesetz zur Ausland-AuslandFernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes gewährleistet die verfassungsrechtlich gebotene Datenschutzkontrolle nicht. Vielmehr wurde die Prüfkompetenz der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI) bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen auf die
Einrichtung der Datei durch den BND und die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten
beschränkt. Ein Prüfrecht der BfDI für Daten der teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen hingegen
besteht nicht. Unseres Erachtens muss die BfDI alle Dateien vollumfänglich einsehen können, dies gilt insbesondere auch für internationale Kooperationen. Dies ist in den diesbezüglichen Vereinbarungen (MoU,
MoA etc.) festzuhalten. Zudem ist die BfDI zur Durchsetzung eines effektiven Datenschutzes, zu dem auch
die Einsichts- und Kontrollrecht gegenüber den Geheimdiensten des Bundes und der Länder zählen, personell
und organisatorisch zu stärken.
4.

Zur Befragung von Flüchtlingen

Schutzsuchende Menschen, die zu uns kommen aus Krieg, Verfolgung und Elend, haben im besonderen
Maße ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Menschen in einer biografisch schwierigen Situation,
vor der Frage, ob sie in Deutschland bleiben können oder abgeschoben werden, zu Objekten der Geheimdienste zu machen, ist nicht nur moralisch höchst fragwürdig, sondern birgt immer auch die Gefahr, dass
Informationen in Erwartung eines positiven Einflusses auf das Asylverfahren unwahr oder übertrieben sind.
Nicht wenige der Menschen, die sich mit den Interessen von Geheimdiensten konfrontiert sehen, haben ausgesprochen schlechte Erfahrungen mit den Sicherheitsbehörden ihrer Herkunftsländer gemacht. In Unkenntnis unseres Rechtssystems sind sie im besonderen Maße ausgeliefert und verunsichert, teils auch verängstigt.

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