Drucksache 18/12850

– 1668 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung an „Recht und Gesetz“ und

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an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG), insbesondere das Gewaltverbot als allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts,

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dem in Art. 24 Abs. 2 GG für die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit ausgesprochen Vorbehalt „zur Wahrung des Friedens“,

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die in Art. 24 Abs. 3 GG angelegte, aber noch immer nicht vollständig erfolgte Unterwerfung unter
die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag (IGH),

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der parlamentarischen Entscheidung über den Friedensschluss per Gesetz (Art. 115 l Abs. 3 GG) sowie

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dem in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochenen Vorrang für solche völkerrechtlichen Verträge, „die
eine Friedensregelung“ oder „die Vorbereitung einer Friedensregelung […] zu dienen bestimmt sind“.

Zentral ist hierbei das verfassungsrechtliche Prinzip des friedlichen Zusammenlebens der Völker in Art. 26
GG als Konkretisierung des Friedengebots.8977 Es knüpft eng an die in Art. 24 angelegte internationale Zusammenarbeit und in Art. 25 verbürgte Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung an und beinhaltet ein Verdikt gegen die militärische „Lösung“ internationaler Streitfragen.8978
Lediglich zur Verteidigung dürfen militärische Instrumente eingesetzt werden, wie auch Art. 87a Abs. 1
Satz 1 GG verdeutlicht.8979 Art. 26 GG erhebt damit das völkerrechtliche Gewaltverbot auf eine gleichrangige und gleichlaufende verfassungsrechtliche Ebene. Einfachgesetzlich sollen „Handlungen, die geeignet
sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören“ unter
Strafe gestellt werden. Tatsächlich aber setzt § 80 StGB dies in der Praxis nur unvollständig um.8980
Ein weiteres zentrales Element des Friedensgebotes des GG ist die normierte Bindung an „Recht und Gesetz“
(Art. 20 Abs. 3 GG) und an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG), die unmittelbare Auswirkungen für alle Rechtsbereiche entfalten.8981 Danach muss das gesamte deutsche Recht völkerrechtskonform ausgelegt und angewendet werden,8982 dürfen deutsche Stellen weder im In- noch im Ausland oder in
internationalen Gremien, etwa der EU oder der NATO, an Aktionen oder Beschlüssen mitwirken, die einen
Verstoß gegen geltendes Völkerrecht beinhalten oder bewirken.8983 Und sind daher Hoheitsakte – z. B. auch
gegenüber Soldaten erteilte Befehle –, die gegen Art. 25 GG verstoßen, verfassungswidrig und müssen nicht
befolgt werden.8984

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BVerfGE 47, 327 (382).
Jarass (2002), in: Jarass/Piroth, GG, Kommentar, Art. 26 Rn. 1. Zum unterhalb der Verfassung, aber vorrangig vor den Bundesgesetzen geltenden Völkerrecht gehört u.a. der „Vertrag über die Ächtung des Krieges“ (Briand-Kellog-Pakt) vom 27. August 1928,
in dem die Vertragsparteien „den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen“ und auf ihn „als Werkzeug
nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten“.
BVerwGE 83, 60 (65).
Kritisch dazu Deiseroth (2009): Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta, Betrifft Justiz Nr. 99,S. 143–149
Deiseroth (2009): Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta, Betrifft Justiz Nr. 99,S. 143–149.
Vgl. BVerGE 58, 1 (34); 59, 63 (89); 63, 343 (373); 64, 1 (20); 75, 1 (18f); 109, 13 (23); 111, 307.
BVerwG, NJW 1988, 1462 f.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2005 – BVerwG 2 WD 12.04 – Eu GRZ 2005, 636 (648) m.w.N.

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