Drucksache 18/12850

– 1606 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die G 10-Daten, die aus der G 10-Anlage des BfV in Köln exportiert wurden, per Kurier zur Bearbeitung mit
XKEYSCORE nach Berlin transportiert, und dies nicht etwa durch einen BfV-eigenen Kurierdienst erfolgte,
sondern in zwei von drei Fällen durch den BND.
„[...]8673“8674
„[...]8675“8676
Nach Angaben des BfV erfolgten im Untersuchungszeitraum drei Transporte von G 10-Daten über die „Turnschuhschnittstelle“ von Köln nach Berlin. Bei allen drei traten, wie nachfolgend zu ersehen ist, Unstimmigkeiten auf.
aa)

Transport 1

Ein erster Transport fand im Rahmen einer Dienstreise zu Fortbildungszwecken von zwei BfV-Mitarbeitern
zur Schule für Verfassungsschutz in Hermerzheim vom 4. bis zu 7. Juni 2013 statt. Dazu wurden dem Ausschuss die entsprechenden Dienstreiseanträge, Dienstreiseabrechnungen sowie das Fahrtenbuch des genutzten Dienstwagens für den entsprechenden Zeitraum vorgelegt.8677 Den Dienstreiseanträgen ist mittelbar zu
entnehmen, dass dieser Transport von G 10-Daten auf der Rückreise von Hermerzheim via BfV-Standort
Köln am 7. Juni 2013 stattfand.
Ferner weist das Fahrtenbuch die zurückgelegten Entfernungskilometer auf dem Hin- und Rückweg aus sowie den Sachverhalt, dass das Fahrzeug zu Abschluss der Dienstreise gewaschen wurde. Im Gegensatz dazu
liegen ausweislich der dem Ausschuss zugeleiteten Unterlagen keinerlei Dokumente über den entsprechenden Transport von Verschlusssachen (VS) vor.
Weder besteht ein Empfangsschein, aus dem hervorgeht, was genau wann vom BfV in Köln versandt wurde,
noch eine Nachweisliste, in der entsprechend Zählerstand, Zielort und G 10-Taschennummer verzeichnet
sind, geschweige denn sonstige Dokumente, in denen die Sendung bei Entgegennahme in Köln und Übergabe
in Berlin quittiert wurden. Solche aber müssten bestehen, da für die Mitnahme von Verschlusssachen (VS)
auf Dienstreisen nach § 24 Abs. 2 VSA die Regelungen der Anlage 6 Nr. 3 entsprechend gelten, sodass für
die Versendung von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS zwischen getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer Gebäudegruppe gehören, ein verschlossener VS-Transportbehälter mit Zählwerkschloss zu benutzen ist. Daher hat das BfV im vorliegenden Fall entweder dem Ausschuss Unterlagen vorenthalten oder einen sorgfaltswidrigen, nicht sicherheitskonformen Umgang mit VS gepflegt.

8673)
8674)
8675)
8676)
8677)

Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages unter Tgb.-Nr. 302/17-GEHEIM einsehbaren „Platzhaltermappe“ auf A-Drs. 603 enthalten, welche die
ebenfalls dort durch diesen Personenkreis einsehbare Textfassung auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr. 301/17-GEHEIM ergänzt.
Erläuternde Stellungnahme des BfV zum allgemeinen Anlauf des Transports von G 10-Daten vom BfV-Standort in Köln zum BfVStandort in Berlin, MAT A BfV-19 (Tgb.-Nr. 65/16 – VS-VERTRAULICH), S. 1, 2.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages unter Tgb.-Nr. 302/17-GEHEIM einsehbaren „Platzhaltermappe“ auf A-Drs. 603 enthalten, welche die
ebenfalls dort durch diesen Personenkreis einsehbare Textfassung auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr. 301/17-GEHEIM ergänzt.
Erläuternde Stellungnahme des BND zur Weiterleitung von Postsendungen aus Köln (BfV) nach Berlin (BfV), MAT A BND-56
(Tgb.-Nr. 66/16 – VS-VERTRAULICH), S. 1, 2.
MAT A BfV-19, Bl. 4-15 (VS-NfD) u. 16-18 (offen).

Select target paragraph3