Drucksache 18/12850
– 1580 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„[...]8533“8534
Vor diesem Hintergrund kann es nur verwundern, wenn der BND bzgl. des Themas Datenschutzkontrolle
auf die Datenschützer zurück verweist. So sagt der Zeuge R. U.:
„Bei uns in Bad Aibling, (…) werden da gut „betreut“ (…) und beaufsichtigt von unserer eigenen Datenschutzbeauftragten, die bei uns vor Ort sich natürlich alle Systeme
intensiv anschaut, die auch dafür Sorge trägt, dass an den Stellen, wo es nötig ist, auch
Dateianordnungen erfolgen durch den Bundesnachrichtendienst, und insofern tragen
wir da meiner Meinung nach an jeder Stelle dem deutschen Datenschutz, so gut wir es
als Techniker in Zusammenarbeit mit Juristen können, Rechnung.“8535
Der Kernbereich der Zusammenarbeit, insbesondere der Datenweitergabe an die NSA, blieb somit einer Aufklärung und effizienten datenschutzrechtlichen Kontrolle entzogen. Dieses Verhalten des BND ist auch ein
schwerwiegender Verstoß gegen die dem BND obliegende Unterstützungspflicht gemäß § 11 BNDG i. V.
m. § 24 Abs. 4 S. 1 BDSG und damit klar rechtswidrig. Es verdeutlicht weiterhin die bisherigen Grenzen der
Kontrollmöglichkeiten und -mittel der zuständigen Fachbehörde des Bundes und die damit verbundene dringliche Notwendigkeit zur effektiven Verbesserung dieser. Nicht zuletzt, da nach „Auskunft des BND (…) der
Dienst zudem über derart große Datenbestände [verfügt], die – auch unter maximalem Einsatz aller personellen Ressourcen – aufgrund der Masse der Daten nicht in absehbare Zeit entsprechend vorgesichtet bzw.
geprüft werden könnten.8536 Diese Beschränkung der Kontrollkompetenz steht im Widerspruch zu den Vorgaben des BVerfG, denn sie stelle einen
„verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf informationellen
Selbstbestimmung“ dar.8537
Aus dem im Internet abrufbaren abschließenden Prüfbericht der BfDI geht schließlich auch hervor, dass ihr,
entgegen ihrer ausdrücklichen Aufforderung, eine Kenntnisnahme der von der NSA zugelieferten, aber auf
den IT-Systemen des BND eingespielten Rastermerkmale (sog. US-Selektoren) verweigert wurde. Damit
war ihr die letztlich zentrale rechtliche Prüfung nicht möglich, ob die, neben anderen Formen der Datenverarbeitung und Datenübermittlung, stattfindende dauerhafte Rasterfahndung nach Kommunikationen bestimmter Personen dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip entspricht, welches allgemein als
verfassungsrechtlich gebotene Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen wird.
8533)
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8535)
8536)
8537)
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vermerk der behördlichen Datenschutzbeauftragten des BND, Dr. H. F., vom 20. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 240 (VSNfD).
R. U., Protokoll-Nr. 14 I, S. 60.
siehe 1, A, I, 3, b, bb, 1), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-undverfassung-allein-in-bad-aibling/.
siehe 1, A, I, 3, b, bb, 1), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-undverfassung-allein-in-bad-aibling/.