Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1581 –

Drucksache 18/12850

Ebenfalls verweigert wurde der BfDI der Zutritt zu dem auf dem BND-Gelände in Bad Aibling befindlichen
Gebäude (sog. Blechdose oder „Tin Can“), in der nach Aussagen des BND ausschließlich NSA-Bedienstete
mit Datenverarbeitungen beschäftigt sind, obwohl es sich dabei um bundesdeutsches Hoheitsgebiet handelt
und für das entsprechende Gebäude auch keine anderweitigen rechtlichen Vereinbarungen gelten.
Die für beide Beschränkungen zum damaligen Zeitpunkt angeführten Rechtsauffassungen vertritt die Bundesregierung bis heute und nicht nur das. Sie hat im Nachgang ihre zum damaligen Zeitpunkt zur Verhinderung öffentlicher Aufklärung ad hoc bezogenen Rechtsauffassungen in gesetzliche Positionen umgewandelt.
Das Betretungsrecht der BfDI zu Räumen, in denen ganz oder überwiegend Beschäftigte eines ausländischen
Nachrichtendienstes mit tätig werden, wurde zuletzt, im Rahmen des sog. Datenschutzumsetzungs- und Anpassungsgesetzes, gesetzlich beschränkt.
Im Ergebnis verweigerte damit die Bundesregierung nachweislich nicht nur im Untersuchungszeitraum, sondern bis heute bewusst und vorsätzlich die Ausübung der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfG vom 24. April 2013, 1 BVR 1215/07) aus rechtsstaatlichen Erwägungen besonders dringend
gebotenen, effektiven Aufsicht der Geheimdienste.

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