Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1579 –
Drucksache 18/12850
offenbaren insoweit eine in der zuständigen Abteilung 6 zunächst bestehende, völlige Unkenntnis der Vorgänge und Arbeitsweisen in Bad Aibling. Wohl deshalb konnten schon einfache Nachfragen der BfDI nach
den Rechtsgrundlagen für die dort vorgenommenen Datenverarbeitungen nicht beantwortet werden. Stattdessen begann in Vorbereitung eines möglichen Prüftermins der BfDI eine kontroverse interne Debatte um
die rechtliche Einordnung einiger Praktiken von BND und NSA in Bad Aibling. Dabei übernahm das Bundeskanzleramt schließlich die zunächst von der eigenen Fachaufsicht in mehrerlei Hinsicht als für abwegig
befundene Rechtsauffassung des BND, darunter u.a. die sog. Weltraumtheorie8526
Neben diesen Behinderungen wurde die Aufsichtstätigkeit der BfDI auch bei der im Dezember 2013 stattgefundenen Prüfung selbst konkret behindert.
b)
Behinderungen durch den BND bei der Kontrolle in Bad Aibling
Sowohl der BND als auch das Bundeskanzleramt haben die unabhängige Kontrolltätigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) wiederholt und massiv behindert. Der BfDI sowie der Datenschutzbeauftragte des BND wurden, als sie u. a. 2013 den Standort in Bad Aibling besuchten, bestimmte Aspekte der
massenhaften Datenübermittlung in Bad Aibling an ausländische Nachrichtendienste vorenthalten.8527 Der
BND verweigerte Auskünfte bzgl. der Zusammenarbeit und verwehrte den Datenschützer_innen den Zugang
zum Verbindungsbüro der SUSLAG.8528
Insbesondere wurde zunächst die behördliche Datenschutzbeauftragte des BND
„[...]8529“8530
Im Nachhinein haben die Datenschützer_innen – zunächst des BND selbst und in der Folge auch die BfDI
festgestellt, dass der BND die Zusammenarbeit, bezogen auf die Inhaltserfassung schilderte und die Metadatenerfassung schlichtweg nicht thematisierte.8531 Argumentiert wurde dies seitens des BND damit, „dass man
das Thema ‚Metadatenanalyse bzw. -erhebung‘ habe zugunsten der Erörterung anderer Themen ausklammern wollen.“8532
Die BfDI ist jedoch anderer Meinung. Sie hat
8526
8527)
8528)
8529)
8530)
8531)
8532)
Vgl. hierzu Kapitel V.9 Datenübermittlung des BND an die NSA aus Bad Aiblingen
Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 10; H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 42, Vorlage eines internen Vermerks von Dr. H. F. v. 20. August
2013 durch die Abgeordnete Warken).
siehe 1, A, VI), zitiert nach https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassungallein-in-bad-aibling/.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Vermerk der behördlichen Datenschutzbeauftragten des BND, Dr. H. F., vom 20. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 239 (VSNfD).
H. F., Protokoll-Nr. 121, S. 19 f.; R. U., Protokoll-Nr. 47 I, S. 22.
Vermerk der behördlichen Datenschutzbeauftragten des BND, Dr. H. F., vom 20. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 239 (VSNfD); vgl. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 43.