Drucksache 18/12850

– 1578 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

durch das Bundeskanzleramt bei der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgabe der Kontrolle der Geheimdienste behindert worden.
Die BfDI zählt, neben anderen Institutionen, zu den verantwortlichen Aufsichtsbehörden der Geheimdienste
in der Bundesrepublik. Ihr ist gemäß § 24 Bundesdatenschutzgesetz die Aufgabe zugewiesen, die Beachtung
der Einhaltung von allgemeinen und bereichsspezifischen, für BND und BfV geltenden Datenschutzregelungen zu überwachen und zu kontrollieren. Den BND trifft dementsprechend eine korrespondierende Mitwirkungspflicht nach § 24 Abs. 4 S. 1 BND-Gesetz in Verbindung mit § 11 BND-Gesetz (Rechtslage während
des UA-relevanten Überprüfungszeitraums). Die allgemeine und umfassende Pflicht des BND, die BfDI bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, wird konkret ergänzt durch ein Auskunftsrecht, ein Einsichtsrecht sowie Zutrittsrechte zu allen Diensträumen.8524
In Wahrnehmung der ihr von Verfassung wegen zugewiesenen Kontrollaufgaben griff der damalige Bundesbeauftragte Peter Schaar die im Juni 2013 beginnende Berichterstattung über die Snowden-Enthüllungen auf:
mit Schreiben vom 5. Juli, 23. Juli, 27. Juli, 8. August 2013 wandte er sich an das Bundeskanzleramt mit
einer Reihe von konkreten Nachfragen zur Berichterstattung und dem dazu möglicherweise vorhandenen
Wissen der Bundesregierung. Diese Fragen blieben im Wesentlichen, trotz großzügiger und nicht unüblicher
Fristen über Monate unbeantwortet. Sie mündeten schließlich in den Kontrollbesuchen der BfDI am 2./.3.
Dezember 2013 in der Außenstelle des BND in Bad Aibling.
Die dem Ausschuss übergebenen Akten belegen Kanzleramts-interne Diskussionen um die Vorgehensweise
bei der Beantwortung der mit Fristen versehenen Anfragen bereits zu Anfang August 2013. Während die
zuständig befasste Mitarbeiterin, unter Verweis auf eine drohende Prüfung durch die BfDI in der Außenstelle
Aibling und wegen möglicher negativer Reaktionen in der Presse eine fristgerechte Beantwortung vorschlug,
wiesen der Abteilungsleiter 6 Heiß und sein Stellvertreter Schäper die Mitarbeiterin an, die zunächst großzügig gesetzte Frist von einem Monat verstreichen zu lassen. Auch die im zweiten Schreiben der BfDI vom
23. Juli gesetzte zweiwöchige Frist wurde nicht eingehalten und schließlich eine einmonatige Fristverlängerung erbeten.
Begründet wurde die Notwendigkeit der Fristverlängerung intern mit eigenen Aufklärungsbemühungen. So
hatten u. a. Nachfragen des Bundeskanzleramtes beim BND nicht vertretbare Rechtspositionen wie die Weltraumtheorie zutage gefördert, die von der Arbeitsebene der mit der Fachaufsicht betrauten Abteilung im
BKAmt offenbar erstmalig überhaupt wahrgenommen und nicht geteilt wurden. In einer Vorlage für den
Chef des Kanzleramtes, Pofalla, vom 13. August 2013 wurden jedoch bereits intensiv die rechtlichen Strategien für den Fall einer möglichen Prüfung der BfDI in Bad Aibling erörtert.8525 Man verlegte sich damit
frühzeitig, entgegen der Auskunftspflicht, auf eine weitgehende Nichtbeantwortung der Fragen der BfDI und
bereitete sich stattdessen intensiv auf eine Vor-Ort- Prüfung der BfDI in Bad Aibling vor.
Die Aktenlage sowie die damit übereinstimmenden Zeugenaussagen belegen damit ganz eindeutig, dass das
Bundeskanzleramt wiederholt gegen seine Mitwirkungspflicht gegenüber der BfDI verstoßen hat. Die Akten

8524)
8525)

Unbestritten, vgl. nur Gola/Schomerus, 12. Auflage, 2015, § 24, Rdnr. 12.
ChefBK-Vorlage von Referat 601 vom 13. August, MAT A BK-1/6b, Bl. 130-132.

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